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Michael Köhne - Versicherungskaufmann (IHK)

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Freitag, 08.11.2019

bAV: Abtretung einer Direktversicherung zur Absicherung eines Bankkredites

Der Fall:

1983 schloss die Firma A. für Ihren Beschäftigten eine Direktversicherung ab. Ablauf der Versicherung sollte 2017 sein. Dem Beschäftigten wurde ein grundsätzlich unwiderrufliches, nicht übertragbares, nicht beleihbares Bezugsrecht auf die Todes- und Erlebensfallleistung eingeräumt.

1992 übernahm der Beschäftigte den elterlichen Betrieb (Firma A.) als Einzelunternehmer. Der Versicherungsvertrag wurde beitragsfrei fortgeführt. Es war die gesetzliche Unverfallbarkeit eingetreten. Der ehemalige Beschäftigte wurde Versicherungsnehmer.

In den Folgejahren nutzte der ehemalige Beschäftigte und Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag zur Absicherung von Geschäftskrediten: Mit Vertrag vom November 1999 trat er die gegenwärtigen und künftigen Forderungen, die im Fall des Todes gegen den Versicherer aus dem Vertrag bestehen, in voller Höhe mit allen Rechten an seine Bank ab. Dies geschah nochmals 2001. Der Versicherungsnehmer erklärte zugleich den Widerruf einer etwa bestehenden Bezugsberechtigung für die Dauer der Abtretung, soweit diese den Rechten seiner Bank entgegensteht. Die Bank zeigt die Abtretung dem Versicherer an. Der Versicherer informiert Bank und Versicherungsnehmer, dass die bestehende Anwartschaft unter § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG falle und kein abtretbarer Wert vorhanden sei. Am 23.06.2005 wurde dem Versicherer angezeigt, dass die Rechte aus der Direktversicherung an einen weiteren Dritten abgetreten wurden. Die Bank bestätigte diese Abtretung. Auch diese Abtretung wurde vom Versicherer im Dezember 2005 mit Verweis auf § 2 Abs. 2 BetrAVG zurückgewiesen.

Im August 2005 wurde über das Vermögen des Versicherungsnehmers als Inhaber der Firma A. das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter zeigte die Insolvenz an und der Versicherer teilte ihm mit, dass es sich bei dem Versicherungsvertrag um eine Direktversicherung mit dem Schutz der Anwartschaft nach § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG handele.

Der Insolvenzverwalter war über den Ablauf der Versicherung (2017) informiert und gab eine ausdrückliche Freigabeerklärung ab. Der Versicherer zahlte die Erlebensfallleistung an den Dritten aus, an den die Direktversicherung 2005 abgetreten worden war.

Der Versicherungsnehmer klagte gegen den Versicherer: Er beanspruchte die Auszahlung der Erlebensfallsumme an sich.

Das Urteil:

Die Erlebensfallsumme steht dem Versicherungsnehmer nicht zu. Die Auszahlung war zu Recht an den Dritten, an den die Erlebensfallleistung abgetreten wurde, erfolgt.

Das Verfügungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG hindert nämlich den Versicherungsnehmer einer der Altersversorgung dienenden Direktversicherung nicht daran, mittels Sicherheitsabtretung über erst nach Eintritt des Versicherungsfalles fällig werdende Ansprüche zu verfügen.

 1.

Alle Formalien einer Abtretung, insbes. die Anzeige beim Versicherer, waren wirksam erfüllt.

 2.

Das Betriebsrentengesetzt verbietet nur eine vorzeitige Verfügung und schützt die Anwartschaften. Eine Sicherungsabtretung über den später fällig werdenden Anspruch auf Auszahlung der Erlebensfallleistung ist möglich.

 3.

Insofern sind Verpfändung und Abtretung gleichgestellt. Es ist daher die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zur Verpfändung analog anzuwenden.

 4.

Der Versicherer hat auch nicht gegen seine anlassbezogenen Beratungspflichten nach § 6 VVG verstoßen. Bis zum ersten höchstrichterlichen Urteil (2010) zur bis dato offenen Frage, ob eine Verpfändung (analog dazu Abtretung) hatte der Versicherer nach bestem Wissen über den Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG informiert. Ein Anspruch auf Schadenersatz kam daher nicht in Frage.

Fazit:

Damit schließt sich das Oberlandesgericht im Wesentlichen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zur Pfändung der Ansprüche aus einer Direktversicherung an: Auch bei einer Abtretung sind die Anwartschaften durch das Betriebsrentengesetz geschützt, nicht aber die Ansprüche nach Eintritt des Versicherungsfalles.

Im Rahmen der anlassbezogenen Beratungspflichten nach § 6 VVG sollten Versicherer und Makler in jedem Fall prüfen, wie sie diesen bei Abtretung und Verpfändung wirksam nachkommen.

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