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Mittwoch, 13.11.2019

Betriebsrente: Schadenersatz des Arbeitgebers für falsche Auskünfte

Nun musste ein Arbeitgeber die bittere Pille schlucken: Das Landesarbeitsgericht Nürnberg (Urteil vom 12.10.2018 - 8 Sa 176/18) verurteilte ihn wegen einer falschen Auskunft zu Schadenersatz.

Der Fall

Der klagende, ausgeschiedene Arbeitnehmer arbeitete bei einem Unternehmen der Lebensversicherung. Dort war die betriebliche Altersversorgung über einen Tarifvertrag geschlossen worden. Er begann als Auszubildender am 01.01.1994 und wurde dann regulär ab 01.06.1995 angestellt. Im Januar 2004 erhielt er ein Auskunftsschreiben seiner Arbeitgeberin über seine betrieblichen Rentenanwartschaften. Diese sollte nach Eintritt des Versorgungsfalles nach Vollendung des 65. Lebensjahres 2.057,49 EUR betragen. Das Schreiben enthielt keine Mitteilung über die Höhe des schon unverfallbaren Rentenanspruchs. Im Januar 2005 erhielt er ein weiteres Auskunftsschreiben, in dem die Höhe seines unverfallbaren Rentenanspruchs auf Altersrente mit 555,45 EUR beziffert wurde.

Mit Schreiben vom 17.03.2005 erklärte der Kläger die Eigenkündigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2005, um im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit als freier Handelsvertreter für die gleiche Versicherung tätig zu sein. Bei der Vorbesprechung für den Schritt in die Selbstständigkeit mit dem damaligen Vorgesetzten war nach Angabe des Klägers wohl auch die Betriebsrente und deren Unverfallbarkeit thematisiert worden. Hintergrund war, dass der Wechsel in die Selbstständigkeit jederzeit erfolgen konnte und nicht an ein festes Datum geknüpft war.

Dann nahm das Schicksal seinen Lauf: Auf Anfrage des ehemaligen Arbeitnehmers teilte die Arbeitgeberin 2013 mit, dass er keine unverfallbaren Ansprüche habe, da zum Zeitpunkt des Ausscheidens die Zusage noch keine zehn Jahre bestanden habe, sondern nur neun Jahre und zehn Monate.

Der ehemalige Arbeitnehmer erhob Klage. Er hätte ja damals nur wenige Monate mit der Eigenkündigung warten müssen, dann wären die Ansprüche unverfallbar geworden. Er wollte die Unverfallbarkeit seiner tarifvertraglichen Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung festgestellt wissen. Hilfsweise beantragte er, dass seine ehemalige Arbeitgeberin aufgrund einer fehlerhaften Auskunft im Wege des Schadenersatzes verpflichtet sei, ihn so zu stellen als habe er eine unverfallbare Anwartschaft.

Das Urteil

Die Richter des Landesarbeitsgerichts gaben dem ehemaligen Arbeitnehmer recht und urteilten so: Teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer fälschlicherweise mit, dass seine Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung unverfallbar sind, so hat der Arbeitgeber grundsätzlich den hieraus entstehenden Vertrauensschaden zu ersetzen. Dieser kann im Einzelfall auch darin bestehen, den Arbeitnehmer so zu stellen, als sei die Unverfallbarkeit tatsächlich eingetreten. Dies war hier anzunehmen, da der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nach der Auskunftserteilung zwei Monate vor der Unverfallbarkeit kündigte, um auf selbstständiger Basis mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter zusammen zu arbeiten und kein Grund ersichtlich war, warum der Arbeitnehmer mit seiner Kündigung nicht noch zwei Monate hätte warten können.

Die Richter gehen - wie das Bundesarbeitsgericht - davon aus, dass, wenn ein Arbeitgeber Auskünfte an den Arbeitnehmer erteilt, diese zutreffend und vollständig sein müssen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber zur Auskunftserteilung verpflichtet ist oder nicht.

Hier war die fehlerhafte Auskunft zur Unverfallbarkeit auch noch ausdrücklich und mit Fettdruck optisch hervorgehoben erteilt worden. Es waren keine Vorbehalte oder Einschränkungen erwähnt worden.

Aus Sicht der Richter war die Falschauskunft letztlich kausal für die um zwei Monate verfrühte Kündigung. Denn der Wechsel in den Status des Handelsvertreters beim gleichen Versicherer hätte auch zwei Monate später offen gestanden.

Hinweis für die Praxis

Jeder Arbeitgeber (aber auch Versicherer, die Auskünfte erteilen) sollten die hohen Maßstäbe der Arbeitsrechtsprechung an Auskünfte - Vollständigkeit und Richtigkeit - immer vor Augen haben und ihre Prozesse und Schreiben entsprechend überprüfen.

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