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Michael Köhne - Versicherungskaufmann (IHK)

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Altersvorsorge 
Freitag, 15.11.2019

Kommenden Montag im Kabinett: Spahn will 60% der Betriebsrentner bei der Beitragszahlung zum 01.01.2020 entlasten

Ziel der Änderung:

Mit dem Gesetzentwurf wird ab dem 01.01.2020 für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusätzlich ein Freibetrag eingeführt. Versicherungspflichtige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung werden dadurch ganz oder teilweise von Beiträgen befreit. Insgesamt summiert sich die Entlastung auf rund 1,2 Mrd. EUR jährlich. Für rund 60 % der betroffenen Betriebsrentnerinnen und -rentner bedeutet dies, dass sie künftig maximal die Hälfte des bisherigen Krankenversicherungsbeitrags leisten müssen. Auch die übrigen rund 40 % der Rentnerinnen und Rentner mit Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge profitieren ebenfalls von dem Freibetrag. Sie werden jährlich um rund 300 EUR entlastet. In der Pflegeversicherung findet weiterhin ausschließlich die bisherige Freigrenze zur Anwendung.

Was genau wird gemacht?

Dem § 226 Absatz 2 soll folgender Satz angefügt werden: "Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 die Freigrenze nach Satz 1 ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5."

Die Mechanik ist also wie folgt:

  • Zuerst greift (wie bisher) die Freigrenze. Die Freigrenze umfasst neben Versorgungsbezügen z.B. auch Arbeitseinkommen, also Gewinne aus nebenberuflich selbstständiger Tätigkeit, z.B. aus Photovoltaik oder Nebenerwerbslandwirtschaft.

  • Wird die Freigrenze überschritten und entfällt daher, greift nur für Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ein Freibetrag, der genauso hoch ist, wie die bisherige Freigrenze (1/20 der monatliche Bezugsgröße nach § 18 SGB IV = 159,25 EUR für 2020). Der Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf monatliche beitragspflichtigen Betriebsrentenleistungen (bei Kapitalleistungen: 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag für maximal zehnJahre).

Die neue Freibetrag ist damit dynamisch und verändert sich jährlich mit der Änderung der Bezugsgröße.

Hinweis:

Diese Änderung soll nicht auf die soziale Pflegeversicherung übertragen werden. Für die soziale Pflegeversicherung bleibt es vielmehr bei der bisher bereits geregelten Beitragsfreigrenze (§ 226 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches). Das stellt sicher, dass die schon seit Einführung der Pflegeversicherung geltende Rechtslage beibehalten wird. Auch bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung tragen die Mitglieder die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung in voller Höhe alleine, so dass in der Pflegeversicherung eine Entlastung bei den Betriebsrenten nicht sachgemäß ist.

Auswirkungen:

Für rund 60 Prozent der betroffenen Betriebsrentnerinnen und -rentner (ca. 4 Mio.) bedeutet dies, dass ihre Krankenversicherungsbeiträge durch den Freibetrag mindestens halbiert werden, da ihre Einnahmen aus Betriebsrenten maximal 320 Euro im Monat betragen. Betriebsrentnerinnen und -rentner mit Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von derzeit mehr als 320 Euro monatlich profitieren ebenfalls von dem Freibetrag. Sie werden jährlich um rund 300 Euro entlastet. Dabei reduziert sich mit steigender betrieblicher Rente der prozentuale Entlastungsbetrag. Vor dem Hintergrund, dass die Mindereinnahmen von allen übrigen gesetzlich Krankenversicherten zu finanzieren sind, ist eine Begrenzung des Entlastungsvolumens bei Rentnerinnen und Rentnern mit hohen Betriebsrenten mit Blick auf die Verteilungsgerechtigkeit gleichwohl sachgerecht

Hinweis:

Die Regelung soll nach dem Referentenentwurf ab dem Stichtag 01.01.2020 gelten. Ab dann wird auch auf schon laufende Renten die Neuregelung für die Zukunft angewandt. Kapitalleistungen, die vor dem 01.01.2020 ausgezahlt wurden, und die noch in der Zehn-Jahres-Frist der Verbeitragung sind, werden ab dem Stichtag ebenfalls für die Zukunft mit Blick auf den monatlichen Zahlbeitrag (1/120 der Kapitalleistung) von der Neuregelung profitieren.

Wie wird das gegenfinanziert?

Die Gegenfinanzierung erfolgt durch Entnahmen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Infolge der Einführung eines Freibetrages entstehen den Krankenkassen ab dem Jahr 2020 jährliche Mindereinnahmen von 1,2 Mrd. EUR. Im Jahr 2020 werden diese Mindereinnahmen auf Basis des geltenden Rechts in vollem Umfang aus Mitteln der Liquiditätsreserve ausgeglichen, da die Zuweisungen, die die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds erhalten, bereits festgesetzt wurden. Das Risiko für Beitragsmindereinnahmen wird demnach durch den Gesundheitsfonds getragen. Um die Mehrbelastungen in den Folgejahren teilweise zu kompensieren und die Belastungen der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler vorübergehend zu begrenzen, werden den Einnahmen des Gesundheitsfonds im Jahr 2021 900 Mio. EUR, im Jahr 2022 600 Mio. EUR und im Jahr 2023 300 Mio. EUR aus der Liquiditätsreserve zugeführt, die damit für höhere Zuweisungen an die Krankenkassen zur Verfügung stehen.

Die gesetzlich vorgesehene Mindestreserve des Gesundheitsfonds wird von 25 % auf 20 % einer Monatsausgabe abgesenkt. Diese Höhe reicht aus, um die unterjährigen Einnahmeschwankungen des Gesundheitsfonds abzusichern. Mit dieser Maßnahme soll erreicht werden, dass ausreichend liquide Mittel im Gesundheitsfonds zur Verfügung stehen, um die Entnahmen aus der Liquiditätsreserve zur Kompensation der Mehrbelastungen der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler zu finanzieren.

Hinweis:

Für freiwillig gesetzlich Versicherte gilt § 3 Abs. 4 Verfahrensgrundsätze Selbstzahler: "§ 226 Abs. 2 SGB V gilt nicht". Es ist nicht bekannt, ob die Neuregelung durch den Wegfall dieser Regelung, auch für freiwillig Versicherte gelten wird. Die Verfahrensgrundsätze werden vom GKV-Spitzenverband einheitlich für alle Krankenkassen erstellt.

Umsetzung:

In der Wirtschaft sind die aktuell rund 46.000 in der Zahlstellendatei des GKV-Spitzenverbandes registrierten Zahlstellen von Betriebsrenten von der Änderung betroffen. Sie übernehmen in der Regel die Beitragsberechnung und Abführung für alle Versicherungspflichtigen. Zusätzlich zur bisher schon durchgeführten Prüfung, ob die Freigrenze überschritten ist, muss zukünftig auch die Anrechnung des Freibetrages vorgenommen werden. Dies führt zu einem einmaligen Erfüllungsaufwand durch Anpassung der Softwareprogramme, des maschinellen Meldeverfahrens mit den Krankenkassen und durch die Umstellung der aktuellen Bestände.

Eine Herausforderung wird für die Zahlstellen und die Krankenkasse die kurzfristige Umsetzung der neuen Regelung zum 01.01.2020.

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