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BGH zur Schadenminderungspflicht bei Inanspruchnahme eines Mietwagenangebotes
Der Fall:
Die Klägerin, die eine Autovermietung betrieb, nahm den beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht der Geschädigten auf Ersatz von Mietwagenkosten in Anspruch.
Mehrere Personen, deren Fahrzeuge im Rahmen von Verkehrsunfällen, für die die Beklagte voll einstandspflichtig war, beschädigt worden waren, hatten bei der Klägerin Ersatzfahrzeuge angemietet. Die Klägerin ließ sich von den Geschädigten bei Abschluss der Mietverträge jeweils den auf die Mietwagenkosten bezogenen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte abtreten.
Die Beklagte beglich die von der Klägerin berechneten Mietwagenkosten jeweils nur zum Teil. Sie trug vor, die Klägerin habe keine weiteren Ansprüche, weil sich die Geschädigten auf die von der Beklagten genannten niedrigeren Mietwagenkosten anderer Mietwagenfirmen hätten verweisen lassen müssen. Die jeweilige Differenz war im wesentlichen Gegenstand der Klage.
Die Entscheidung:
Der BGH gab dem Beklagten Recht und versagte der Klägerin weitere Ansprüche.
Auszugehen ist laut BGH zunächst davon, dass der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand grundsätzlich auch den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.
Der Geschädigte ist hierbei gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlichsten Weg der Schadenbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann.
Ob der vom Geschädigten gewählte Tarif in diesem Sinne "erforderlich" war, kann nach der Rechtsprechung des BGH allerdings offenbleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Tarif "ohne weiteres" zugänglich gewesen wäre, sodass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht zugemutet werden konnte. Denn in diesem Fall ist der vom Geschädigten tatsächlich gewählte Tarif schon wegen Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht erstattungsfähig. Zu erstatten sind dann nur die Kosten, die dem Geschädigten bei Inanspruchnahme des günstigeren Tarifs entstanden wären.
Dass sich ein ordentlicher und verständiger Mensch bei Vorliegen inhaltlich vergleichbarer Mietwagenangebote für das (im Streitfall: wesentlich) günstigere Angebot entscheiden würde, liegt laut BGH jedenfalls dann auf der Hand, wenn - wie im Streitfall - Anhaltspunkte für die fehlende Seriosität des günstigeren Anbieters und seines Angebotes nicht ersichtlich sind. Dies gilt auch dann, wenn bei unfallbedingter Anmietung das günstigere Angebot auf der Vermittlung des Haftpflichtversicherers des Schädigers beruht.
Unerheblich war auch, dass den von der Beklagten aufgezeigten günstigeren Anmietmöglichkeiten Sondertarife zugrunde lagen.