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Das Aus: BaFin untersagt der Deutschen Steuerberater-Pensionskasse das Neugeschäft
Das Unternehmen kann gegenwärtig die Solvabilitätskapitalanforderung nicht erfüllen und hat einen Sanierungsplan zur Beseitigung der Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung vorgelegt, der aus Sicht der BaFin unzureichend ist. Der Pensionskasse wurde untersagt, neue Versicherungsverträge abzuschließen, bestehende Versicherungsverträge zu erhöhen oder weitere Personen in die Pensionskasse als Versorgungsberechtigte aufzunehmen. Ausgenommen hiervon sind zum einen Verträge mit ausgleichsberechtigten Personen aus einer internen Versorgung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz, zum anderen oszillierende Beiträge im Rahmen von bestehenden Versicherungsverträgen sowie bis zum Datum des Zugangs der Anordnung vertraglich vereinbarte dynamische Erhöhungen im Rahmen von bestehenden Versicherungsverträgen.
Zum Hintergrund hatte die betroffene Pensionskasse schon das Folgende mitgeteilt:
Die Deutsche Steuerberater-Versicherung hat am 12.11.2019 eine Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht, mit der sie die Finanzmärkte über den drohenden Widerruf der Geschäftserlaubnis informiert hat. Hintergrund ist, dass die Deutsche Steuerberater-Versicherung im Juli dieses Jahres einen Finanzierungsplan bei der BaFin eingereicht hat, mit der sie den Aufbau von Eigenmitteln zur Wiederbedeckung der Mindestkapitalanforderung sicherstellen will. Dies war erforderlich, nachdem im vorläufigen Jahresabschluss 2018 durch die signifikante Verstärkung der Deckungsrückstellung ein Fehlbetrag von rund 158 Mio. EUR entstanden war. Die Verstärkung war notwendig geworden, um den Auswirkungen der langanhaltenden Niedrigzinsphase zu begegnen und die Ansprüche der Versicherten langfristig zu sichern. Sie führte zu einem vollständigen Verzehr der Eigenmittel.
Parallel dazu hat die Deutsche Steuerberater-Versicherung ein Sanierungskonzept entwickelt. Ziel des Sanierungskonzeptes ist die Deckung des Fehlbetrages durch die Herabsetzung der Leistungen an die Versicherten. Dieses Instrument sieht die Satzung der Deutschen Steuerberater-Versicherung ausdrücklich vor, um einen entstandenen Fehlbetrag zu decken. Über ein Trägerunternehmen, das einen Fehlbetrag durch Zuführung von zusätzlichem Kapital ausgleichen könnte, verfügt die Deutsche Steuerberater-Versicherung nicht. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist in die Entwicklung des Sanierungskonzeptes eng eingebunden. Über das Sanierungskonzept wird die Vertreterversammlung der Deutschen Steuerberater-Versicherung am 11.12.2019 entscheiden.
Das Sanierungskonzept ist völlig unabhängig vom Finanzierungsplan. Beide haben eine unterschiedliche Zielrichtung. Während mit dem Finanzierungsplan die Wiederherstellung der Mindestkapitalanforderung durch Aufbau von Eigenmitteln erreicht werden soll, dient das Sanierungskonzept ausschließlich der Deckung eines entstandenen Fehlbetrages. Auch bei einer Ablehnung des Finanzierungsplans und dem Widerruf der Geschäftserlaubnis bleibt das Sanierungskonzept erforderlich, um die dauernde Erfüllbarkeit der Leistungen an die Versicherten sicherzustellen. Diese aufsichtsrechtliche Anforderung bleibt auch nach dem Widerruf der Geschäftserlaubnis bestehen, da die bestehenden Verträge bis zum Ende ihrer Laufzeit abzuwickeln sind. Durch das Sanierungskonzept soll die Fortführung der Verträge auf der Grundlage der herabgesetzten Leistungen sichergestellt werden.
Hinweis:
Eine Herabsetzung der Leistungen erscheint unausweichlich. Die Mitgliederversammlung wird nichts anderes entscheiden können. Soweit es sich bei den betroffenen Verträgen um betriebliche Altersversorgung handelt, werden betroffene Arbeitgeber die Kürzungen im Rahmen der Subsidiärhaftung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auffüllen müssen.