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Auslandsreise-Krankenversicherung: Streit um Kosten des Rücktransportes mit einem Charterflugzeug
Der Fall:
Die Klägerin begehrte von der Beklagten aus ihrer Auslandsreise-Krankenversicherung die Erstattung restlicher Kosten für einen Rücktransport aus dem Ausland mit einem Charterflugzeug.
Nach den vertraglichen Vereinbarungen bestand Versicherungsschutz unter anderem bei einem im Ausland unvorhergesehen eintretenden Versicherungsfall, welcher als medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen definiert war.
Die Leistungen der Beklagten sahen unter anderem einen Rücktransport aus dem Ausland wie folgt vor: "Die Mehrkosten eines medizinisch notwendigen und ärztlich angeordneten Rücktransports aus dem Ausland werden erstattet, wenn an Ort und Stelle bzw. in zumutbarer Entfernung eine ausreichende medizinische Behandlung nicht gewährleistet und dadurch eine Gesundheitsschädigung zu befürchten ist. Zusätzlich werden die Mehrkosten für eine Begleitperson erstattet, wenn die Begleitung medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet ist. Die Rückführung muss an den ständigen Wohnsitz oder in das von dort nächsterreichbare geeignete Krankenhaus erfolgen. Soweit medizinische Gründe nicht entgegenstehen, ist das jeweils kostengünstigste Transportmittel zu wählen."
Als vertragliche Serviceleistung bot die Beklagte zudem einen 24-Stundennotruf sowie die "Organisation des Krankenrücktransportes" an.
Die Klägerin erlitt in Rumänien als Radfahrerin einen Verkehrsunfall, bei dem sie u.a. eine Schlüsselbeinfraktur, eine Rippenserienfraktur mit Pneumothorax und eine Lungenkontusion davontrug.
Ihr Vater beantragte bei der Beklagten telefonisch einen Rücktransport. Dies wurde von der Beklagten unter Hinweis darauf, dass nach Auskunft eines Arztes in Rumänien die Klägerin bald aus der stationären Behandlung entlassen werden könne, abgelehnt, was objektiv nicht zutraf.
Aufgrund der Weigerung der Beklagten setzte sich der Vater der Klägerin mit der B Versicherungs-AG in Verbindung. Diese teilte dem Vater mit, dass nach ihren Recherchen die beiden am nächsten zu dem Krankenhaus gelegenen Flughäfen in Rumänien nicht von Linienflugzeugen angeflogen werden würden, welche die Möglichkeit eines Liegendtransportes (mit einem sog. "Stretcher") böten.
Die behandelnde Ärztin der Klägerin hatte sich zudem gegen einen solchen Liegendtransport mit einem Linienflugzeug unter Hinweis darauf ausgesprochen, dass die Druckverhältnisse in einem solchen Flugzeug wegen der Lungenverletzung der Klägerin zu gefährlich seien.
Der Vater der Klägerin beauftragte daraufhin die B Versicherungs-AG mit dem Rücktransport der Klägerin durch ein Ambulanzflugzeug. Die Klägerin wurde nach Hamburg, dem Wohnort ihres Vaters, geflogen. Ein Flug zu dem am nächsten zum Wohnort der Klägerin gelegenen Flughafen (Münster) hätte dasselbe gekostet.
Die B Versicherungs-AG stellte der Klägerin für den Flug einen Betrag von 16.800 EUR in Rechnung. Diese erstattete einen Betrag von lediglich 7.300 EUR mit der Begründung, dass zwar eine medizinische Notwendigkeit für einen Rücktransport bestanden habe. Nicht notwendig gewesen sei aber der Ambulanzflug, da ein Rückflug mit einem Linienflugzeug - bei einem Liegendtransport auf einem Stretcher - von Belgrad (Serbien) aus möglich gewesen wäre. Ein solcher Flug hätte lediglich 7.300 EUR gekostet. Die Entfernung zwischen dem Krankenhaus, in welchem die Klägerin lag, und Belgrad betrug über 300 km.
Es war nicht nur ein Liegendtransport, sondern ein ärztlich begleiteter Liegendflug medizinisch notwendig.
Die Entscheidung:
Das OLG entschied, dass der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung der restlichen Kosten für den Rücktransport zustand.
Der Anspruch ergab sich als Erfüllungsanspruch aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag. Die Voraussetzungen für die Erstattung der Kosten des Charterflugs mit medizinischer Begleitung von Rumänien nach Hamburg waren nach Überzeugung des Gerichts gegeben.
Der in Rede stehende Charterflug stellte auch einen medizinisch notwendigen Rücktransport im Sinne der Versicherungsbbedingungen dar.
Für die Frage der medizinischen Notwendigkeit eines Rücktransportes in einer Auslands-Krankenversicherung gilt - wie auch bei dem Begriff der medizinischen Notwendigkeit einer Heilbehandlung in der Krankheitskostenversicherung - ein objektiver Maßstab. Die Beurteilung hängt nicht von der Auffassung des Versicherungsnehmers oder des ihn behandelnden Arztes ab, sondern von den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt des Rücktransportes.
Versicherungsnehmer verfügen im Versicherungsfall oftmals nur über stark begrenzte Erkenntnisquellen vor Ort, wenn sie denn überhaupt in der Lage sind, sich über einen Rücktransport zu informieren. Wenn mehrere Transportmöglichkeiten bestehen, können nur die Transportmöglichkeiten berücksichtigt werden, welche für einen Versicherungsnehmer nach den ihm zugänglichen Erkenntnismöglichkeiten ersichtlich sind.
Hieraus ergab sich, dass der Charterflug mit der B Versicherungs-AG medizinisch notwendig war. Unter Berücksichtigung der Erkenntnismöglichkeiten der Klägerin war es aus objektiver Sicht zumindest vertretbar, den Rücktransport mit dem Charterflug des ADAC, der nach ihren Informationen die einzige Möglichkeit eines Rücktransportes per Flugzeug darstellte, als notwendig anzusehen.
Die etwaige Möglichkeit der Durchführung eines (ärztlich begleiteten) Liegendfluges aus der Hauptstadt des Nachbarstaates war für die Klägerin nicht erkennbar. Sie war nicht gehalten nach einem solchen Rücktransportweg zu recherchieren oder recherchieren zu lassen. Sie lag schwer verletzt im Krankenhaus und es bestanden kaum zu überwindende Sprachbarrieren.
Unerheblich war schließlich, dass die Klägerin sich nach Hamburg hatte fliegen lassen anstatt zu dem ihrem Wohnort am nächsten gelegenen Flughafen Münster. Zwar musste die Rückführung bedingungsgemäß an den ständigen Wohnsitz oder in das von dort nächst erreichbare Krankenhaus erfolgen. Hierauf konnte sich die Beklagte aber nicht berufen. Denn durch die Entscheidung der Klägerin, sich nach Hamburg fliegen zu lassen, wurden schutzwürdige Interessen der Beklagten nicht berührt, da im Vergleich zu einem Flug nach Münster keinerlei Mehrkosten entstanden.