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Abgrenzung eines haftungsprivilegierten Verkehrsunfalles von einem sonstigen Wegeunfall
Der Fall:
Ein Arbeitnehmer verunfallte als Beifahrer in einem Fahrzeug seines Arbeitgebers, das von einem Arbeitskollegen gesteuert wurde, auf einer Fahrt zu einem Firmenkunden. Er beabsichtigte, den Kfz-Haftpflichtversicherer des Arbeitgeber-Pkw wegen der bei dem Unfall erlittenen erheblichen Verletzungen direkt u.a. wegen Schmerzensgeld in Anspruch zu nehmen. Er behauptete, der Unfall sei durch grob fahrlässige Unachtsamkeit des Arbeitskollegen, der mit dem Pkw auf einen stehenden Lkw aufgefahren sei, verschuldet worden
Die Entscheidung:
Nach Auffassung des OLG standen dem verletzten Arbeitnehmer die geltend gemachten Ansprüche aufgrund der Haftungsprivilegierungen gemäß §§ 104 f. SGB VII nicht zu.
Soweit der begehrte Direktanspruch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer auf einer Haftung des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer und Fahrzeughalter gemäß § 7 Abs. 1 StVG beruhte, war dieser Haftpflichtanspruch gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII "gesperrt". Denn danach sind Unternehmer - was hier in Bezug auf den Arbeitgeber zutraf - den Versicherten, die für das Unternehmen tätig sind, zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur dann verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Beides war hier nicht der Fall.
Der Verkehrsunfall war nicht vorsätzlich herbeigeführt worden. Er hatte sich im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit ereignet. Der Begriff der betrieblichen Tätigkeit ist weit auszulegen und objektiv zu bestimmen. Erforderlich ist eine unmittelbar mit dem Zweck der betrieblichen Beschäftigung zusammenhängende und dem Betrieb dienliche Tätigkeit. Maßgeblich ist, ob der Schaden in Ausführung einer betriebsbezogenen Tätigkeit und nicht nur "bei Gelegenheit" verursacht wurde. Diese Voraussetzungen waren erfüllt: Der Arbeitnehmer war als Beifahrer in einem von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Pkw, der von einem Arbeitskollegen gesteuert wurde, verunglückt. Die Fahrt erfolgte auf Anordnung des Arbeitsgebers. Zweck der Fahrt war der Besuch eines Kunden des Arbeitgebers.
Es handelte sich aus diesen Gründen auch nicht um einen Wegeunfall i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII, bei dem die durch das Privileg gesperrte Haftung wiederum "entsperrt" würde. Es lagen keine Umstände vor, wonach die Autofahrt das Gepräge einer Arbeits- oder Betriebsfahrt verloren hätte. Der Kfz-Haftpflichtversicherer durfte sich damit auf das Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 SGB VII berufen und seine Eintrittspflicht verneinen.