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Gebäudeversicherungsschaden: Lag das Wasserrohr innerhalb oder außerhalb des Gebäudes?
Der Fall:
Der Kläger begehrte Leistungen aus seiner Wohngebäudeversicherung wegen eines Wasserschadens aufgrund des mehrfachen Bruchs eines Abwasserrohres. Er stellte darauf ab, dass sich das Rohr zwar unterhalb der Bodenplatte des Gebäudes, aber zwischen den dort vorhandenen sogenannten Streifenfundamenten befand.
Der Versicherer verweigerte die Leistung, weil sich die Leitung außerhalb des Gebäudes befinde und es sich nicht um eine von den nach § 3 Nr. 2 VGB 2011 erfasste Leitung handele.
Die Entscheidung:
Das OLG weist darauf hin, dass der Versicherer nach § 3 Nr. 2 der vereinbarten VGB 2011 Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende Bruchschäden nur hinsichtlich der Zuleitungsrohre der Wasserversorgung und der Rohre der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen zu leisten hat.
Handele es sich - wie im zu entscheidenden Fall - um ein Abwasserrohr, sei gemäß § 3 Nr. 1 VGB 2011 ein Rohrbruch nur versichert, wenn sich das Rohr innerhalb des Gebäudes befinde. Nach § 3 Nr. 1 Satz 4 VGB 2011 seien Rohre unterhalb der Bodenplatte ausdrücklich nicht versichert, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Das Abwasserrohr habe sich hier unterhalb der Bodenplatte befunden.
Die frühere Rechtsprechung des BGH, die zu den VGB 62 erging, wonach auch solche Rohre als innerhalb des Hauses verlaufen eingestuft wurden, die zwar unterhalb der Bodenplatte, aber oberhalb einer gedachten Ebene zwischen den Unterkanten der Streifenfundamente lagen, kann - so das OLG - auf die neugefassten VGB 2011 nicht übertragen werden.
Die im vorliegenden Fall einschlägige Klausel beinhaltet laut OLG eine legitime Beschränkung des Versicherungsschutzes, die weder überraschend ist (§ 305c Abs. 1 BGB) noch den Vertragszweck gefährdet und daher den Versicherungsnehmer nicht unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 BGB). Der Ausschluss von Abwasserrohren schützt nicht nur einseitig die Interessen des Versicherers, sondern auch die der Versichertengemeinschaft, weil die Feststellung genauer Schadenursachen an derartigen Rohren mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden ist.
Ein anderes Ergebnis folgt laut OLG auch nicht aus der Formulierung im Versicherungsschein, wonach das Gebäude gegen "Bruchschäden innerhalb und außerhalb von Gebäuden" abgesichert ist. Der Versicherungsschein kann nicht in allen Einzelheiten das getreue Spiegelbild des Antrages und der Versicherungsbedingungen sein.
Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist ohne Weiteres erkennbar, dass der Versicherungsschein die versicherten Gefahren nur schlagwortartig umreißen kann und dass sich die Einzelheiten des Versicherungsschutzes und seiner Ausschlüsse aus den Versicherungsbedingungen ergeben.
Die Formulierung "Bruchschäden innerhalb und außerhalb von Gebäuden" gibt den Inhalt der VGB 2011 insofern zutreffend wieder, als danach tatsächlich Bruchschäden auch außerhalb des Gebäudes versichert sind. Dass hinsichtlich solcher Bruchschäden in den Versicherungsbedingungen wiederum bestimmte Begrenzungen des versicherten Risikos und Risikoausschlüsse normiert sind, liegt in der Natur der Sache und muss einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar sein.