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Mittwoch, 04.12.2019

Berlin im Sprint-Modus: Freibetrag für Betriebsrenten kommt zum 01.01.2020

Zur Erinnerung: Es ist vorgesehen, durch Änderung des § 226 Abs. 2 SGB Veinen dynamischen Freibetrag für Betriebsrenten (2020: 159,25 EUR) neu einzuführen. Damit werden erst auf höhere Betriebsrenten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) fällig. Da nach Berechnungen der Regierung rund 60 Prozent der Betriebsrentner weniger als 318 EUR im Monat bekommen, werden sie künftig maximal den halben statt wie bisher den vollen Krankenkassenbeitrag bezahlen.

Die übrigen 40 Prozent würden mit der Regelung ebenfalls entlastet. Von dem Freibetrag sollen auch jene Betriebsrentner profitieren, deren Rentenbezug vor 2020 begonnen hat oder deren Kapitalauszahlung weniger als zehn Jahre zurückliegt. Der Freibetrag verändert sich jährlich mit der Lohnentwicklung. Bislang gibt es lediglich eine dynamische Freigrenze (2019: 155,75 EUR). Betriebsrenten bis zu dieser Summe bleiben beitragsfrei. Wer jedoch mehr Betriebsrente bekommt, muss dann auf die komplette Summe den Krankenkassenbeitrag bezahlen. Für die Beiträge zur Pflegeversicherung soll weiter die Freigrenze gelten.

Nun geht es Schlag auf Schlag. Denn schon am 01.01.2020 soll die Entlastung der Betriebsrentner kommen.

Am 28.11.2019 hat der Bundestag ohne Aussprache das Gesetz zur federführenden Beratung an den Gesundheitsausschuss überwiesen.

Am 29.11.2019 stand der Gesetzesentwurf auf der Tagesordnung des Bundesrats Der Bundesrat unterstützt die Regierungspläne zur Entlastung der Betriebsrenten. In seiner Stellungnahme vom 29.11.2019 äußerte er keine Einwendungen - sieht also keinen Änderungsbedarf am Gesetzentwurf aus dem Bundeskabinett.

Am 09.12.2019 ist eine öffentliche Anhörung vor dem Gesundheitsausschuss terminiert. Die Anhörung wird im Parlamentsfernsehen live übertragen.

Am 11.12.2019 befasst sich der Bundestag in erster Lesung mit dem von der Bundesregierung angekündigten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge. Eine Debatte ist nicht vorgesehen. Anschließend soll der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung in den federführenden Gesundheitsausschuss überwiesen werden.

Der Show-Down, die abschließende zweite und dritte Lesung, ist für den 12.12.2019 terminiert.

Spätestens drei Wochen nach der Verabschiedung des Gesetzes in zweiter und dritter Lesung durch den Bundestag befasst sich der Bundesrat noch einmal abschließend mit dem Gesetzesbeschluss. Am 20.12.2019 ist die letzte Plenarsitzung im Jahr 2019.

Zu guter Letzt muss dann das Gesetz noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Übrigens: Parallel zu diesem Gesetzesentwurf, der nach menschlichen Ermessen zum 01.01.2020 in Kraft treten wird, fordert Die Linke in einem eigenen Antrag, die Freigrenze nach Paragraf 226 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in einen Freibetrag umzuwandeln, der sowohl für die gesetzliche Kranken- als auch für die Pflegeversicherung gilt. Auch sollten auf alle Rentenleistungen aus Direktversicherungen und betrieblichen Rentenversicherungen der verschiedenen Durchführungswege oberhalb des Freibetrags künftig nur noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe des halben Beitragssatzes erhoben werden. Für Leistungen aus Direktversicherungsverträgen, die vor dem 01.01.2004 abgeschlossen wurden, will die Fraktion gar keine Beiträge mehr zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erheben. Die Mittel zur Finanzierung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Personen im Hartz-IV-Bezug will sie um 3,3 Mrd. EUR anheben. Zum ersten Mal beraten am 12.12.2019 die Abgeordnete ferner einen Antrag der AfD mit dem Titel "Systemfehler beseitigen - Betriebliche Altersvorsorge attraktiver gestalten".

Hinweis für die Praxis:

Die Neuregelung erfordert eine Umstellung in Vertrieb, Beratung und Verwaltung von Betriebsrenten. Merkblätter, Informationen, z.B. nach § 234m VAG, Arbeitshandbücher müssen an die neue Sachlage angepasst werden. Der GKV-Spitzenverband arbeitet dem Vernehmen nach an einem Rundschreiben und muss das sogenannte Zahlstellenmeldeverfahren anpassen. Es ist damit zu rechnen, dass Betriebsrenten noch nicht sofort zum 01.01.2020 richtig nach neuem Recht verbeitragt werden, sondern erst nach Anpassung und Umsetzung der entsprechenden technischen Verfahren. Der Fachverband für bAV, die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba), führt dazu am 13.12.2019 ein ausführliches Webinar durch.

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