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Michael Köhne - Versicherungskaufmann (IHK)

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Schadenversicherung 
Dienstag, 10.12.2019

Wann liegt "sicherer Gewahrsam" in einer Handy-Versicherung vor?

Der Fall:

Der Kläger hatte bei der Beklagten eine "HandySchutzbrief Premium"-Versicherung abgeschlossen. Im Versicherungsschein war dem Kläger "Versicherungsschutz bei Abhandenkommen des versicherten Gerätes ... durch Diebstahl, sofern Sie das Gerät in persönlichem Gewahrsam sicher mitgeführt haben" zugesagt worden. Nach der Rechtsprechung bedeutet dies, dass das Handy ständig am Körper getragen werden muss oder dass der Besitzer es zumindest keinen Moment aus den Augen lassen darf.

Dem Kläger wurde sein Smartphone gestohlen, als er sich auf der Tanzfläche in einer Diskothek befand. Er trug das Gerät in der vorderen Hosentasche und hatte lediglich bemerkt, dass er beim Tanzen angerempelt wurde.

Der beklagte Versicherer war der Meinung, der Kläger habe das Gerät nicht sicher mit sich geführt. In den Versicherungsbedingungen sei festgeschrieben, dass das Mitführen des Mobiltelefons insbesondere in Clubs und Diskotheken in einer unverschlossenen Jackenaußen-, Gesäß- oder Beintasche dazu führe, dass der Versicherungsschutz ausgeschlossen sei.

Die Entscheidung:

Das Amtsgericht Wiesbaden gab dem Kläger Recht. Er habe das Gerät sicher mitgeführt. In der vorderen Hosentasche habe er das Handy in ausreichendem Maße im Blick gehabt. Der Versicherer musste dem Kläger deshalb 1.057 EUR erstatten.

Ist nach den AVB Voraussetzung für einen sicheren persönlichen Gewahrsam an einem versicherten Handy, dass der Versicherungsnehmer das Gerät jederzeit so im Blick- und Körperkontakt hat, dass ein unberechtigter Zugriff sofort bemerkt und abgewehrt werden könnte, reicht die Möglichkeit zum Abwehren fremden Zugriffs nach Auffassung des Gerichts aus.

Aus einer Regelung in den AVB, nach der kein sicherer Gewahrsam gegeben ist, wenn das versicherte Handy in der Öffentlichkeit, insbesondere in Clubs und Diskotheken, in einer unverschlossenen Jackenaußen-, Gesäß- oder Beintasche mitgeführt wird, folgt laut Gericht im Umkehrschluss, dass ein Mitführen in einer vorderen Hosentasche nicht unsicher ist. Deshalb besteht Versicherungsschutz.

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