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Donnerstag, 12.12.2019

Deutsche Aktuarvereinigung empfiehlt Senkung des Höchstrechnungszinses in der Lebensversicherung auf 0,5 %

Im Laufe des Jahres 2019 bewegten sich die zehnjährigen Euro-Swap- Sätze erstmals im negativen Bereich. Vor zehn Jahren lag dieser Zinssatz bei etwa 3,5 %, aktuell ist er von seinen historischen Tiefstständen auf etwa 0,1 % gestiegen. "Die kapitalgedeckte Vorsorge ist zur Sicherung des Lebensstandards unersetzlich. Wir machen sie auch im aktuellen Zinsumfeld sicher", so Dr. Bader. Die Auswirkungen der anhaltenden Nullzinsphase seien bereits in vielen Bereichen der Finanzwirtschaft zu beobachten. "Klassische Lebens- und Rentenversicherungen zeigen gerade heute eine im Marktvergleich respektable Gesamtverzinsung", stellt Dr. Bader fest. Zudem betont er, dass ein neu festzusetzender Höchstrechnungszins ausschließlich für Neuverträge ab 1. Januar 2021 gelte. "Bestehende Garantiezusagen bleiben davon unangetastet", so Dr. Bader.

Ferner weist die DAV darauf hin, dass der Höchstrechnungszins eine Obergrenze für jährliche Garantiezusagen darstelle. Letztlich müsse jedes Versicherungsunternehmen im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Vorgaben individuell entscheiden, ob es diesen Höchstsatz ausschöpfen möchte. Die endgültige Entscheidung über die Höhe des Höchstrechnungszinses obliegt dem Bundesfinanzministerium durch eine Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung.

Hintergrund zur Herleitung des Höchstrechnungszinses:

Um den geänderten Marktgegebenheiten Rechnung zu tragen, hat die DAV ihre Methodik angepasst. Anders als in der Vergangenheit orientiert sich die Zinsempfehlung nicht mehr primär an den historischen Renditen europäischer AAA-gerateter Staatsanleihen. Vielmehr berücksichtigt der neue Höchstrechnungszins die künftig realistisch am Kapitalmarkt erzielbaren Renditen der Lebensversicherungsunternehmen für neu abgeschlossene Verträge. Um diese zu berechnen, wurde ein repräsentatives Neuanlageportfolio eines Lebensversicherers mit konservativer Kapitalanlagestrategie modelliert. Dieses besteht im Wesentlichen aus festverzinslichen Wertpapieren und einem geringen Anteil aus Substanzwerten wie Aktien und Immobilien.

Unter Annahme verschiedener Zinsentwicklungen wurden die aus diesem Anlageportfolio abgeleiteten Durchschnittsrenditen in die Zukunft projiziert. Zur Glättung wurde das arithmetische Mittel dieser Renditen über jeweils fünf Jahre gebildet. "Zusätzlich wurde ein 40-prozentiger Abschlag als Sicherheitspuffer eingerechnet, so wie ihn der Gesetzgeber bis zur Einführung des europäischen Versicherungsaufsichtsregimes Solvency II gefordert hat", erläutert Dr. Bader das Vorgehen. Auch wenn diese Vorgabe an den Höchstrechnungszins inzwischen entfallen sei, setzt die DAV diesen Sicherheitsabschlag weiterhin in ihren Analysen an. Um ein ausreichendes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, wurde zudem beschlossen, dass auch in Tiefzinsphasen der Sicherheitsabschlag immer mindestens 0,4 Prozentpunkte betragen muss.

Hinweis:

Es liegt im Rahmen des möglichen, dass das Bundesfinanzministerium den Rechnungszins sogar unter den von der DAV vorgesehenen Höchstrechnungszins senkt. Das bedeutet, dass es sogar bei Nettotarifen schwierig bis unmöglich sein dürfte, den Beitragserhalt und Vollgarantien, wie z.B. bei Riester gesetzlich reguliert, zu gewährleisten.

Der Gesetzgeber ist nun gefordert, die Rahmenbedingungen für Riester und die betriebliche Altersversorgung rechtzeitig und rechtssicher an die Niedrigzinsphase anzupassen. Wünschenswert wäre ein deutlich unter 100 % abgesenktes Garantieniveau, damit die Versorgungsträger chancenreicher anlegen können und Endkunden gute Aussichten haben, für ihre Altersvorsorge optimal vorzusorgen.

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