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Diebstahl aus Fahrzeug durch "Relay Attack" oder "Jamming" - Kein Fall für die Hausratversicherung
Der Fall:
Der Kläger forderte von seinem beklagten Hausratversicherer 3.000 EUR, weil unbekannte Täter aus seinem abgestellten Fahrzeug verschiedene Gegenstände entwendet hatten, ohne Aufbruchspuren zu hinterlassen.
Laut den vereinbarten Versicherungsbedingungen musste der Beklagte Entschädigung leisten, wenn der Diebstahl "durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge" begangen worden war. Dem Aufbrechen stand "die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge" gleich.
Die Entscheidung:
Das Amtsgericht verneinte einen Anspruch auf Versicherungsleistungen, weil der Kläger ein "Aufbrechen" nicht beweisen konnte, da Aufbruchspuren fehlten. Versichert sei nur der "Einbruchsdiebstahl", der zwangsläufig Spuren hinterlassen müsse.
Es bleibe zwar die Möglichkeit, dass die Täter - etwa mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge - vorgegangen seien, ohne Spuren zu hinterlassen. So könnten Täter das Funksignal des Autoschlüssels abfangen, um mittels der ausgespähten Schlüsseldaten ein verschlossenes Auto wieder zu öffnen. Ein solches Vorgehen könne man als unbefugtes Öffnen eines verschlossenen Kfz mittels eines nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmten Werkzeuges im Sinne der Versicherungsbedingungen ansehen.
Einen Diebstahl mittels sogenannter "Relay Attack" habe der Kläger aber nicht bewiesen. Er habe nicht nachgewiesen, dass das Auto tatsächlich verschlossen war, dass es also die typischen Verschlussgeräusche bzw. das Aufleuchten der Blinker abgegeben habe.
Soweit ein sogenanntes Jamming in Betracht komme, erfülle dieses schon nicht die Voraussetzungen der vereinbarten Versicherungsbedingungen. Beim Jamming blockiere ein Sender, der "Jammer", die Funkfernbedienung des Schlüssels, sodass das Fahrzeug gar nicht abgeschlossen werde. Da somit das Fahrzeug offenbleibe, fehle es beim "Jamming" stets an der bedingungsmäßigen Voraussetzung für den Versicherungsschutz, wonach der Diebstahl aus einem verschlossenen Fahrzeug erfolgt sein müsse.