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Krankenversicherung 
Freitag, 20.12.2019

Kein Krankentagegeld auf Gran Canaria - Wohnsitzklausel wirksam

Der Fall:

Der Kläger hatte seinen Urlaub auf Gran Canaria schon lange gebucht, als er sich überraschend einer Operation unterziehen musste. Obwohl er für diesen Zeitraum wegen Arbeitsunfähigkeit von seiner privaten Krankentagegeldversicherung Leistungen beantragt hatte, trat er anschließend den Urlaub auf den Kanaren an.

Deshalb strich der beklagte Versicherer das Krankentagegeld und verwies auf die Versicherungsbedingungen, wo es unter § 5 hieß: "Keine Leistungspflicht besteht bei Arbeitsunfähigkeit, wenn sich die versicherte Person nicht an ihrem Wohnsitz in Deutschland aufhält, es sei denn, dass sie sich in medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung befindet."

Der Kläger verwies darauf, dass er nach den Versicherungsbedingungen auch die "Weisungen des Arztes gewissenhaft befolgen" und alles Nötige tun müsse, um seine Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. Sein Hausarzt habe ihm empfohlen, die "Genesungsreise" nach Gran Canaria nicht zu stornieren, da sie die weitere Heilung befördern würde.

Die Entscheidung:

Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied zugunsten der Beklagten.

Gerade, um solche Streitigkeiten auszuschließen, regele die sogenannte "Wohnsitzklausel" pauschal alle Fälle der Abwesenheit vom Wohnsitz in Deutschland. Es solle gerade vermieden werden, im Nachhinein darüber zu streiten, wie sich die Situation im konkreten Leistungsfall darstellte.

Nachträglich aufzuklären, ob ein Auslandsaufenthalt der Gesundheit des arbeitsunfähigen Versicherten geschadet oder sie gefördert habe, sei aufwändig und schwierig. Es liege daher im berechtigten Interesse des Versicherers, derlei Abgrenzungsschwierigkeiten von vornherein zu vermeiden.

Die "Wohnsitzklausel" der Krankentagegeldversicherung ist nach Ansicht des Gerichts wirksam. Sie ist weder überraschend, noch benachteiligt sie die Versicherungsnehmer unangemessen.

Dass Voraussetzungen vorgelegen hatten, die der Beklagten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Berufen auf die Wohnsitzklausel verbieten würden, war nicht ersichtlich.

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