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Schadenversicherung 
Montag, 23.12.2019

Haftungslage beim Zusammenstoß von Fußgänger und Segway-Fahrer

Ein Fußgänger muss deshalb dort nicht fortwährend nach Fahrzeugen Ausschau halten, um ihnen ausweichen zu können. Vielmehr haben die Fahrer ihre Fahrweise und Fahrgeschwindigkeit so anzupassen, dass es nicht zu einer Behinderung oder Gefährdung eines Fußgängers kommt. Das hat das OLG Koblenz mit Beschluss vom 16.04.2019 - 12 U 692/18 - entschieden.

Der Fall:

Die Klägerin hatte als Teil einer Gruppe von Segway-Fahrern einen kombinierten Geh-/Radweg befahren. Der Beklagte war dort als Fußgänger unterwegs und gerade damit beschäftigt, Fotos zu fertigen. Als der Beklagte sich rückwärts bewegte, stießen Klägerin und Beklagter zusammen. Daraufhin stürzte die Klägerin mit ihrem Segway. Sie verlangte die Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Die Entscheidung:

Der OLG wies die Klage ab. Entscheidend stellte das Gericht darauf ab, dass nach der Gesetzeslage der Beklagte als Fußgänger auf dem kombinierten Fuß- und Radweg absoluten Vorrang gegenüber der Beklagten hatte (§ 11 Abs. 4 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung).

Der Beklagte habe sich daher nicht fortwährend nach Verkehrsteilnehmern, die die Strecke befahren durften, umschauen müssen. Er habe vielmehr darauf vertrauen dürfen, dass die den Weg befahrenden Verkehrsteilnehmer auf ihn Acht geben, also ihre Fahrweise und -geschwindigkeit anpassen, durch Warnsignale rechtzeitig auf sich aufmerksam machen und sicherstellen, dass diese Warnsignale auch rechtzeitig von ihm wahrgenommen und verstanden würden. Hierzu sei, wenn erforderlich, Blickkontakt herzustellen oder auf andere Weise eine Verständigung zu suchen gewesen.

Achte oder reagiere ein Fußgänger nicht auf Warnsignale, müsse das Fahrzeug angehalten werden, wenn nur so eine Behinderung oder Gefährdung des Fußgängers vermieden werden könne.

Diese erhöhten Sorgfaltspflichten habe die Klägerin nicht beachtet, da nicht sicher gewesen sei, dass der Beklagte sie wahrgenommen hatte. Die Beklagte treffe aufgrund dieses Versäumnisses ein so hohes Verschulden am Zustandekommen des Unfalles, dass ein etwaiges Mitverschulden des Beklagten (unachtsames Rückwärtsgehen) zurücktrete.

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