Aktuelles
Finanzen und Versicherungen
Zurück zur ÜbersichtFinanzen + Versicherungen
Eigenrisiko des Mountainbikers bei waldtypischen Gefahren
Der Fall:
Der Kläger war mit seinem Mountainbike auf dem abschüssigen Weg in einem Waldgebiet zu Fall gekommen und hatte sich dabei schwer verletzt. Deswegen verlangte er Schmerzensgeld von der Kommune als Eigentümerin des Waldes.
Der Kläger trug vor, dass die quer über den Weg verlaufende Hangsicherung durch Holzstämme wie eine Sprungschanze gewirkt habe. Die Stämme seien in Höhe von 40-50 cm aufgeschichtet und die Stufe aus seiner Fahrtrichtung nicht zu erkennen gewesen. Die Kommune war nach Meinung des Klägers dazu verpflichtet gewesen, Nutzer des Weges vor der Gefahr zu warnen. Das habe sie versäumt.
Die Entscheidung:
Das Gericht betont, dass bereits nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH der Waldeigentümer grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren haftet. Das gelte auch auf Waldwegen. Es sei nicht ungewöhnlich und Waldbesucher müssten auch damit rechnen, dass Waldwege durch Baumstämme abgefangen seien und sich daraus auch größere Stufen ergeben könnten.
Laut BGH ist es nicht ungewöhnlich, dass in Wäldern Hangsicherungen mit Baumstämmen errichtet werden und diese in Form von Stufen auch über Wege verlaufen.
Wer im Wald mit dem Fahrrad unterwegs sei, müsse sich auf solche plötzlich auftretenden Hindernisse einstellen und jederzeit in der Lage sein, sein Fahrrad in der übersehbaren Strecke anzuhalten.
Wenn der Kläger auf dem stark abschüssigen und mit Felsgestein durchzogenen Weg die Gefahren nicht abschließend beurteilen konnte, hätte er sein Verhalten darauf einstellen und ggfs. vom Rad absteigen müssen.
Letztlich sollen Waldbesitzern, die das Betreten des Waldes dulden müssen, keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten erwachsen. Ein Waldbesitzer haftet im Ergebnis daher grundsätzlich nur für solche atypischen Risiken, die im Wald nicht als naturbedingt anzusehen sind.