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Schadenversicherung 
Freitag, 03.01.2020

BGH zur Arzthaftung: Schmerzensgeldanspruch wegen eines Schockschadens nach Tod eines nahen Angehörigen

Der Fall:

Während einer Operation kam es zu einer schwerwiegenden Komplikation. Dadurch geriet der Patient in einem potenziell lebensbedrohlichen Zustand. Er wurde daher wenige Tage später erneut operiert. Dabei kam es zu einem Behandlungsfehler. Aufgrund des ärztlichen Fehlers verstarb der Patient.

Die Ehefrau machte daraufhin einen Schmerzensgeldanspruch geltend, da sie aufgrund des Vorfalles eine massive psychische Beeinträchtigung in Form einer Depression erlitt.

Die Vorinstanzen hatten einen Schmerzensgeldanspruch negiert, weil das Erleben einer nach ärztlicher Behandlung eingetretenen Gesundheitsverschlechterung eines nahen Angehörigen dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen sei.

Die Entscheidung:

Der BGH entschied zugunsten der Klägerin. Er unterstrich zunächst, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Schockschaden auch dann anwendbar seien, wenn das schadenbegründende Ereignis kein Unfallgeschehen im eigentlichen Sinne, sondern eine fehlerhafte ärztliche Behandlung sei. Die Richter konnten keinen Grund dafür erkennen, die Ersatzfähigkeit eines Schockschadens im Falle eines Unfallereignisses anders zu behandeln als im Fall eines ärztlichen Behandlungsfehlers.

Die Ansicht, dass sich in der psychischen Gesundheitsverletzung der Klägerin lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht habe, hielt der BGH nicht für zutreffend. Denn der Behandlungsfehler sei adäquat kausal für die Lebensgefahr des Patienten gewesen. Damit habe sich für den Patienten in dessen lebensbedrohlichen Erkrankung das dem Behandlungsfehler innewohnende Risiko realisiert.

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