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Dienstag, 07.01.2020

GKV-Spitzenverband informiert: Der neue Freibetrag für Betriebsrentner wird erst frühestens ab Jahresmitte 2020 umgesetzt

Der Grund dafür: Da das Gesetz erst im Dezember 2019 verabschiedet wird, aber bereits zum 01.01.2020 in Kraft tritt, ist es für die 46.000 beteiligten Zahlstellen und 105 Krankenkassen nicht möglich, notwendige technische wie organisatorische Vorarbeiten noch bis zum Jahresende abzuschließen. Der Anspruch auf die Entlastung allerdings bleibt; die Gelder werden, sobald die Technik es zulässt, rückerstattet.

Was genau regelt das Betriebsrentenfreibetragsgesetz?

Ab 2020 greift bei pflichtversicherten Mitgliedern der neu eingeführte Freibetrag für Betriebsrenten, der nicht für die Ermittlung der Beiträge zur Krankenversicherung - inkl. Zusatzbeitrag - herangezogen wird. Der Freibetrag verändert sich jährlich, er wächst Jahr für Jahr mit der durchschnittlichen Lohnentwicklung. Im Jahr 2020 beträgt er 159,25 EUR im Monat und reduziert den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (inkl. Zusatzbeitragssatz) um rd. 25 EUR im Monat.

Bei Bezug von mehreren Betriebsrenten wird insgesamt nur ein Freibetrag berücksichtigt. Zudem ist der Freibetrag nicht übertragbar auf andere Arten von Versorgungsbezügen oder Einnahmen. Kann der volle Freibetrag nicht ausgeschöpft werden, weil die Betriebsrente insgesamt z.B. nur 100 EUR beträgt, "verfällt" der übrige Teil des Freibetrages also.

Umsetzung erfolgt schrittweise - Anspruch bleibt unberührt

Durch die Berücksichtigung des Freibetrages bei der Ermittlung der Krankenkassenbeiträge erhöht sich entsprechend die ausgezahlte Betriebsrente. Die sogenannten Zahlstellen - insbesondere die Unternehmen, die an ehemalige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Versorgungsbezüge wie etwa eine Betriebsrente auszahlen - können das jedoch erst umsetzen, nachdem die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen geschaffen sind. Dazu gehören z.B. entsprechende Anpassungen der Personalabrechnungsprogramme und des Zahlstellenmeldeverfahrens. An diesen organisatorischen Änderungen und Programmierarbeiten wird für die 46.000 Zahlstellen und 105 gesetzlichen Krankenkassen bereits mit Hochdruck gearbeitet. Zugleich ist aber bereits jetzt klar: Es handelt sich um Arbeiten, die eher Monate als Wochen beanspruchen und die in der kurzen Zeit zwischen dem Verabschieden des Gesetzes und seinem Inkrafttreten nicht umsetzbar sind. Die Berücksichtigung des Freibetrages bei der Auszahlung von Betriebsrenten wird daher nicht direkt von Beginn des nächsten Jahres an möglich sein.

Die Umsetzung erfolgt voraussichtlich in zwei Schritten:

 1.

Nach derzeitiger Einschätzung können im ersten Schritt Rentnerinnen und Rentner, die nur eine Betriebsrente beziehen, voraussichtlich gegen Mitte nächsten Jahres mit einer Berücksichtigung des Freibetrages bei der monatlichen Auszahlung der Rente rechnen.

 2.

Bei Mitgliedern, die mehrere Betriebsrenten beziehen, ist das Verfahren komplizierter. Hier muss zunächst das Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen und den Zahlstellen sicherstellen, dass der Freibetrag weder mehrfach noch unvollständig berücksichtigt wird. Die technischen Anpassungen werden vermutlich erst im zweiten Halbjahr 2020 abgeschlossen sein.

Wichtig für alle Betroffenen: Sobald das neue Verfahren eingesetzt werden kann, voraussichtlich Anfang 2021, erhalten alle Betriebsrentnerinnen und -rentner von ihren Zahlstellen unaufgefordert die zwischenzeitlich zu viel gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung nachträglich erstattet.

Davon unabhängig gilt jedoch: Ab 01.01.2020 besteht ein Rechtsanspruch auf den Freibetrag. Die mit Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht realisierbare Erhöhung der ausgezahlten Betriebsrente durch Berücksichtigung des Freibetrages bedeutet nicht, dass diese Entlastung den Betroffenen verloren geht. Sie haben selbstverständlich Anspruch auf Erstattung der zwischenzeitlich zu viel gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung. Mit einem automatisierten Verfahren wird dabei sichergestellt, dass keine Beziehende bzw. kein Beziehender einer Betriebsrente einen Antrag stellen muss, um eine Erstattung zu erhalten.

Beispielrechnung für monatliche Auszahlung der Betriebsrente

Rechenweg: Betriebsrente - Freibetrag von 159,25 Euro (im Jahr 2020) = XX Euro

XX Euro werden verbeitragt (14,6 % allgemeiner Beitragssatz + kassenindividueller Zusatzbeitragssatz; in den Rechenbeispielen 1,1 %) = YY Euro als Beitrag zur Krankenversicherung

  • Monatliche Betriebsrente von 159,25 Euro - FB = 0 Euro Beiträge für Krankenversicherung

  • Monatliche Betriebsrente von 318,50 Euro - FB = 25 Euro für Krankenversicherung

  • Monatliche Betriebsrente 750 Euro - FB = 92,75 Euro für Krankenversicherung

Hinweise für die Praxis:

 1.

Die Abrechnungen von Betriebsrenten werden von Arbeitgebern/Versorgungsträgern voraussichtlich bis mindestens Mitte 2020 "falsch" durchgeführt, da die neuen Programme noch nicht zur Verfügung stehen.

 2.

Betriebsrentner müssen - so der Spitzenverband - nichts tun. Die Rückerstattung erfolgt automatisch, ohne dass Betriebsrentner einen Antrag stellen müssen.

 3.

Für die Beratung sind ausschließlich die jeweiligen Krankenkassen zuständig: nicht der Arbeitgeber und auch nicht der Versorgungsträger!

Hinweis:

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