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Schadenversicherung 
Dienstag, 11.02.2020

Eigenreparatur nach Kfz-Unfall: Erstattung von Umsatzsteuer auf Ersatzteile

Der Fall:

Die Parteien stritten um restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall. Der beklagte Kfz-Haftpflichtversicherer hatte vorgerichtlich die Nettoreparaturkosten ausgeglichen. Die Klägerin machte anschließend noch die Mehrwertsteuer geltend, die im Rahmen der von ihr durchgeführten Eigenreparatur bei der Anschaffung einer Ersatztür nebst Zierleisten angefallen war.

Die Entscheidung:

Die Klage war vor dem LG Saarbrücken erfolgreich. Soweit die Klägerin im Rahmen der fiktiven Abrechnung auch den Ersatz von Mehrwertsteuer verlangte, der für den Ankauf von Ersatzteilen angefallen war, war dieser Anspruch begründet.

Das Gericht ging von folgenden Erwägungen aus: Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt der bei Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Die Umsatzsteuer soll hingegen nicht ersetzt werden, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht kommt.

Verzichtet der Geschädigte auf eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung und verlangt stattdessen den hierfür erforderlichen (gutachterlich ermittelten) Geldbetrag, erhält er nicht den vollen, sondern den um die Umsatzsteuer reduzierten Geldbetrag.

Daraus hat der BGH für den Fall, dass der Geschädigte, der seinen Anspruch auf eine Ersatzbeschaffung lediglich fiktiv abrechnet, weil er eine Ersatzbeschaffung nicht oder nur zu geringeren Kosten durchgeführt hat oder aus anderen Gründen von einer konkreten Abrechnung der ihm entstandenen Kosten Abstand nimmt, geschlossen, der Geschädigte könne hier lediglich den Nettowiederbeschaffungswert ersetzt verlangen.

Einer Geltendmachung der im Rahmen des tatsächlich durchgeführten Ersatzkaufes angefallenen Mehrwertsteuer steht laut BGH insoweit das Verbot der Kombination von fiktiver und konkreter Schadenabrechnung entgegen. Dies gilt auch dann, wenn bei der fiktiven Abrechnung unter Verweis auf einen tatsächlich getätigten Ersatzkauf der im Gutachten ausgewiesene Brutto-Wiederbeschaffungswert zugrunde gelegt wurde. Die in der vom Geschädigten gewählten fiktiven Schadenabrechnung enthaltene Umsatzsteuer auf den Wiederbeschaffungswert bleibt nämlich jeweils fiktiv, weil sie tatsächlich nicht angefallen ist, während das tatsächlich getätigte Ersatzbeschaffungsgeschäft, bei dem Umsatzsteuer angefallen ist, vom Geschädigten nicht abgerechnet wird.

Ob Umsatzsteuer, die bei der Durchführung einer Eigenreparatur beim Ankauf von Ersatzteilen angefallen ist, dem Geschädigten zu ersetzen ist, hat der BGH demgegenüber offengelassen.

Nach Auffassung des LG Saarbrücken steht in solchen Fällen das erwähnte Vermischungsverbot dem Ersatz der Umsatzsteuer nicht entgegen.

Auch in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur, der sich das Landgericht anschließt, wird die Umsatzsteuer, die dem selbst reparierenden Geschädigten, der seinen Schaden fiktiv abrechnet, bei Anschaffung von Ersatzteilen entsteht, überwiegend für erstattungsfähig gehalten. Man stützt sich dabei auf die Intention des Gesetzgebers:

Die Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB stelle der Sache nach eine Einschränkung des zur Wiederherstellung erforderlichen Betrages dar, der ohne diese Einschränkung als Bruttobetrag zu ersetzen wäre. Mit der Regelung wollte der Gesetzgeber die Ersatzfähigkeit des für Umsatzsteuer aufzuwendenden Betrages auf die tatsächlich angefallene Steuer beschränken, ungeachtet der Frage, welchen möglichen Weg der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten habe.

Damit erlaube auch die fiktive Schadenabrechnung infolge einer Beschädigung von Sachen den Ersatz von Umsatzsteuer, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, sei es durch Reparatur oder sei es durch Ersatzbeschaffung, tatsächlich angefallen sei. Wenngleich dadurch die Abgrenzung zwischen fiktiver und konkreter Schadenabrechnung im Einzelfall erschwert werde, sei dies Folge der gesetzlichen Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB.

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