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Schäden an beförderten Sachen - Regelmäßig keine Eintrittspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers
Der Fall:
Der Kläger erlitt als Fahrer seines Wohnwagens einen Autounfall, wobei sein Rollstuhl, den er für eigene Zwecke mitführte, beschädigt wurde.
Der beklagte Kfz-Haftpflichtversicherer verweigerte die Regulierung des Schadens an dem Rollstuhl. Er berief sich auf den Ausschluss in A 1.5.5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB):
"Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden. Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z.B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen zum persönlichen Gebrauch üblicherweise mit sich führen (z.B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen."
Die Entscheidung:
Das OLG stimmte der Auffassung des Beklagten mit folgenden Erwägungen zu:
Die Regelung in A 1.5.5 AKB bedeutet, dass grundsätzlich alle Schäden an Sachen, die in dem verunfallten Fahrzeug "befördert", also mitgenommen, werden, von dem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, sofern keine Ausnahme nach A 1.5.5 Satz 2 und Satz 3 AKB eingreift.
Unter "Befördern" ist nicht nur der Transport zu unternehmerischen Zwecken zu verstehen, sondern auch die Verwendung des Fahrzeuges im privaten Bereich als Transportmittel.
Für die Anwendung des Ausschlusstatbestands genügt es, wenn das Fahrzeug auch zum Transport bzw. zur Mitnahme von Sachen, etwa von Gepäckstücken, genutzt wird.
Bei einem im Wohnwagen mitgeführten elektrisch betriebenen Rollstuhl mit einem Gesamtgewicht von über 40 kg handelt es sich nicht um eine Sache, die "Insassen eines Fahrzeugs üblicherweise mit sich führen" im Sinne von A 1.1.5 AKB (z.B. Kleidung, Brille). Anders könnte es bei einem herkömmlichen, einklappbaren Rollstuhl oder einem Rollator aussehen.
Der Kläger, der den Rollstuhl für eigene Zwecke mitgeführt hatte, war als Fahrer des verunglückten Kraftfahrzeuges schließlich auch keine beförderte Person im Sinne von A 1.5.5 AKB.