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BGH: Keine verschuldensunabhängige Haftung bei Detonation eines Blindgängers
Der Fall:
Die Beklagten betrieben auf einem Gewerbegrundstück ein Recyclingunternehmen für Bauschutt. Angelieferter Bauschutt wurde dort zunächst sortiert. Große Betonteile, die nicht in den vorhandenen Schredder zur Zerkleinerung des Bauschutts passten, wurden mit einem Zangenbagger zuvor in schredderfähige Stücke zerlegt.
Als ein Mitarbeiter mit dem Bagger solche Zerkleinerungsarbeiten ausführte, detonierte eine Sprengbombe aus dem Zweiten Weltkrieg, die in einem Betonteil einbetoniert war. Bei der Explosion kam der Baggerfahrer ums Leben und zwei weitere Mitarbeiter des Erstbeklagten wurden schwer verletzt. An den auf den angrenzenden Grundstücken stehenden Gebäuden entstanden größere Schäden, welche die Klägerinnen als Gebäudeversicherer reguliert hatten.
Die Klägerinnen machten aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer gemäß §86 Abs.1 VVG gegen die Betreiber des Recyclingunternehmens verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB sowie verschuldensabhängige Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend.
Die Entscheidung:
Der BGH wies die Klagen ab. Eine Haftung aus unerlaubter Handlung verneinte der BGH. Ein Bauschutt recycelndes Unternehmen verstößt laut BGH nicht gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, wenn in seinem Betrieb Betonteile, die nicht bekanntermaßen aus einer Abbruchmaßnahme stammen, bei der mit Bomben im Beton gerechnet werden muss, vor ihrer Zerkleinerung nicht unter Einsatz technischer Mittel auf Explosivkörper untersucht werden.
Angesichts der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von Bomben in zu recycelnden Betonteilen ist auch von einem verständigen, umsichtigen, vorsichtigen und gewissenhaften Betreiber eines Bauschutt recycelnden Unternehmens eine generelle Untersuchung dieser Stoffe auf Explosivkörper nicht zu verlangen.
Zudem ließe sich der mit einer solchen Untersuchung angestrebte Zweck, eine Gefährdung der Bevölkerung zu verhindern, effektiv nur erreichen, wenn der Bauschutt schon vor dem Transport bis zu dem Recyclingunternehmen auf dem Grundstück, auf dem der Abbruch der vorhandenen Bebauung erfolgt, auf das Vorhandensein von Blindgängern aus dem Zweiten Weltkrieg untersucht würde. Eine solche Untersuchungspflicht wäre aber überzogen, weil sie ohne konkreten Anlass, gewissermaßen prophylaktisch erfolgen müsste.
Einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB verneint der BGH ebenfalls. Die Explosion des einbetonierten Blindgängers war zwar objektiv durch die Arbeiten des Baggerführers ausgelöst worden. Diese waren dem Unternehmen als eigene Handlung zuzurechnen. Wer die Beeinträchtigung seines Nachbarn durch eine eigene Handlung verursacht, ist Störer im Sinne von § 1004 Abs.1 BGB.
Der störenden Einwirkung auf die Grundstücke der Versicherungsnehmer der Klägerin fehlte auch nicht der erforderliche Grundstücksbezug. Die Arbeiten, die die Explosion ausgelöst hatten, waren typisch für die konkrete Nutzung des Grundstückes durch den Erstbeklagten, der auf dem Grundstück ein Unternehmen zur Weiterverarbeitung von Bauschutt betrieb.
Ein nachbarrechtlicher Anspruch scheiterte aber daran, dass die Regelung in § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf Beeinträchtigungen nicht entsprechend anwendbar ist, die durch die unverschuldete Explosion eines Blindgängers aus dem Zweiten Weltkrieg verursacht werden. Wenn die Explosion eines Blindgängers aus dem Zweiten Weltkrieg nicht in der Nutzung des Grundstückes angelegt ist, stehen der Eigentümer oder Besitzer des Grundstückes, auf dem ein Blindgänger explodiert, dem verwirklichten Risiko nicht näher oder ferner als die übrigen Beteiligten.
Die Explosion ist dann nicht mehr Ausdruck der Situationsbezogenheit des Grundstückseigentums oder Folge der in dem Zustand oder in der Nutzung des Grundstückes angelegten Risiken. Sie trifft die Beteiligten gleichermaßen zufällig und schicksalhaft. Ihre Folgen lassen sich generell und gerade auch in dem vorliegenden Fall einer Verlagerung des Explosionsrisikos mit dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nicht sachgerecht bewältigen.
Die entsprechende Anwendung der in § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB bestimmten verschuldensunabhängigen Haftung des Eigentümers oder des Besitzers des beeinträchtigenden Grundstücks auf solche Beeinträchtigungen würde die Grenzen richterlicher Gestaltungsmacht überschreiten und eine solch weitgehende Haftung könnte nur durch den Gesetzgeber angeordnet werden.