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Recht 
Donnerstag, 26.03.2020

Verkehrssicherungspflicht: Absperrkette muss auch im Dunkeln erkennbar sein

Der Fall:

Der 8-jährige Kläger war mit seinem Vater auf einem Gehweg unterwegs. Vor einem Straßenübergang blieb er stehen, entdeckte das Fahrzeug seines Vaters, welches auf einem Parkplatz unmittelbar gegenüber geparkt war, und rannte los.

Der Kläger vergewisserte sich noch, dass kein Fahrzeug unterwegs war. Er übersah jedoch eine Kette, welche entlang des Gehweges, auf dem er sich befand, gespannt war. Er rannte gegen die Kette und stürzte. Die Kette hatte in etwa die gleiche Farbe wie der Straßenbelag. Zum Zeitpunkt des Unfalles war es bereits vollständig dunkel.

Der Kläger wurde durch den Sturz schwer verletzt und musste nahezu einen Monat im Klinikum behandelt werden. Insgesamt wurden bei ihm fünf Folgeoperationen durchgeführt, da er eine schwere Ohrverletzung erlitten hatte.

Zur Untermauerung seines Schadenersatzbegehrens trug der Kläger vor, dass die Stadt als Straßenbaulastträgerin die Kette entweder hätte markieren oder aber besser beleuchten müssen. Die Kette sei für ihn überhaupt nicht erkennbar gewesen.

Die beklagte Stadt meinte hingegen, dass der Bereich, in welchem der Kläger die Straße überqueren wollte, gerade nicht dafür vorgesehen sei. Deshalb sei dort auch die Kette angebracht worden. Durch die Straßenlaternen sei ausreichend erkennbar, dass zwischen den Pfosten eine Metallkette gespannt sei. Der aufsichtspflichtige Vater habe sein Kind darüber hinaus an der Hand nehmen müssen, damit dieses nicht einfach über die Straße rennen könne.

Die Entscheidung:

Das Landgericht erklärte die Klage dem Grunde nach zum Teil für gerechtfertigt. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, da sie nicht für eine ausreichende Wahrnehmbarkeit der Absperrkette gesorgt habe.

Die Richter hatten sich bei einem Ortstermin davon überzeugt, dass bei Dunkelheit die Absperrkette nur schwer zu erkennen war, da sich deren "Grau" nicht von dem "Grau" des Straßenbelages abhob. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass man die Straße nur an den Stellen überqueren dürfe, an welchen zwischen "rot und weiß"-markierten Pfosten keine Kette gespannt sei. Die Beklagte hätte daher beispielsweise durch Spannen einer rot-weiß markierten Kette dafür sorgen müssen, dass dieses Hindernis deutlicher zu erkennen war.

Der Kläger musste sich aber trotz seines Alters ein Mitverschulden in Höhe von 50 % anrechnen lassen. Es handelte sich laut Gericht nicht um einen "typischen Unfall" im Straßenverkehr, da sich hier nicht die Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hätten, sondern der Kläger schlicht mit nicht angepasster Geschwindigkeit losgerannt sei.

Eine Verpflichtung des Vaters, sein Kind an die Hand zu nehmen, habe allerdings nicht bestanden, da der Kläger bereits acht Jahre alt gewesen sei und man sich auf einem Fußweg befunden habe. Kinder müssten in dem Alter nach und nach zur Selbstständigkeit erzogen werden.

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