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Minderjährige Radfahrer können für Unfallfolgen haften
Der Fall:
Ein achtjähriges Mädchen, das bereits seit seinem fünften Lebensjahr mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnahm, fuhr mit seinem Fahrrad auf einer Uferpromenade. Die Eltern des Mädchens gingen in Ruf- und Sichtweite zu Fuß einige Meter hinter ihm her. Für einen längeren Zeitraum blickte das Mädchen nach hinten zu seinen Eltern, anstatt nach vorne zu schauen. Dabei steuerte es auf eine Fußgängerin zu. Diese stürzte bei dem Versuch, dem Kind auszuweichen.
Die verletzte Fußgängerin nahm das Kind und dessen Eltern auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.
Die Entscheidung:
Das OLG entschied, dass der Klägerin gegenüber den Eltern der Achtjährigen kein Anspruch auf Schadenersatz zustand. Denn diese hätten ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt, als sie in Ruf- und Sichtweise hinter ihrer Tochter hergingen.
Die Achtjährige selbst haftete nach Meinung des OLG jedoch persönlich für die Folgen des von ihr verursachten Unfalles.
Grundsätzlich verhält es sich so, dass Minderjährige unter sieben Jahren für Schäden, die sie anderen zufügen, nicht verantwortlich sind. Solange sie keine zehn Jahre alt sind, können Kinder auch nicht für Schäden durch einen Unfall, bei dem ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrzeug im Schienenverkehr beteiligt ist, zur Verantwortung gezogen werden.
Vom siebten bis zum 17. Lebensjahr haften Minderjährige aber für Schäden, die sie einem anderen zufügen, wenn sie bei der Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht besitzen. Dazu genügt die Fähigkeit des Kindes, zu erkennen, dass es in irgendeiner Weise für sein Verhalten zur Verantwortung gezogen werden kann.
Das Gericht war davon überzeugt, dass der Beklagten zum Zeitpunkt des Unfalles bewusst war, einen Fehler zu machen. Sie hatte während der Fahrt mit ihrem Rad über eine längere Strecke nicht nach vorne, sondern nach hinten zu ihren Eltern geschaut. Dabei hätte sie - so das Gericht - voraussehen müssen, dass sie mit ihrer Fahrweise auf der Promenade befindliche Fußgänger verletzen konnte. Deshalb hätte sie sich entsprechend verhalten müssen.
Anmerkung: Im konkreten Fall trat die Privat-Haftpflichtversicherung der Eltern für die Klägerin ein.