Aktuelles
Finanzen und Versicherungen
Zurück zur ÜbersichtFinanzen + Versicherungen
Streit um Erstattung der Gebühren für einen Transport im Rettungswagen
Der Fall:
Der Kläger war aufgrund einer Blutzuckerentgleisung zu Hause zusammengebrochen und mit dem Rettungsdienst in die Notaufnahme des nächstgelegenen Krankenhauses befördert worden. Er wurde dort allerdings erst behandelt, nachdem er zuvor vom ambulanten Notdienst, der sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme des Krankenhauses befand, untersucht worden war.
Nach Ausstellung einer Verordnung für stationäre Behandlung wurde der Kläger erneut in der Notaufnahme behandelt. Er wurde jedoch nicht stationär aufgenommen, sondern nach Normalisierung der Blutzuckerwerte um 00.30 Uhr nach Hause entlassen.
Mit Gebührenbescheid wurden dem Kläger die Kosten für die Fahrt mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus in Höhe von 425,18 EUR in Rechnung gestellt. Die beklagte Krankenkasse verneinte ihre Kostenerstattungspflicht mit der Begründung, dass eine ärztliche Verordnung für den Transport nicht vorgelegen habe.
Die Entscheidung:
Das Sozialgericht Detmold war jedoch der Auffassung, die Krankenkasse müsse die Kosten der Rettungsfahrt zum Krankenhaus abzüglich der Zuzahlung durch den Versicherten übernehmen, auch wenn im Anschluss an die Rettungsfahrt zunächst eine ambulante Behandlung stattgefunden habe. Aus dem Einsatzprotokoll des Rettungsdienstes ergebe sich eindeutig, dass die Fahrt mit dem Ziel einer Behandlung in der Notaufnahme durchgeführt worden war. Daher könne die Beklagte nicht mit dem Argument durchdringen, dass eine Behandlung dort unmittelbar nach der Fahrt nicht stattgefunden habe.
Dass die ärztliche Untersuchung nicht durch die Ärztinnen und Ärzte in der zentralen Notaufnahme erfolgt sei, sondern durch den ambulanten Notdienst, könne nicht dazu führen, eine Rettungsfahrt mit dem Ziel einer ambulanten Behandlung anzunehmen, für die der Kläger bei Fehlen einer ärztlichen Verordnung allein die Kosten zu tragen hätte.
Das Fehlen einer Verordnung schließt die Geltendmachung des Anspruchs nach Meinung des Gerichts somit nicht grundsätzlich aus. Insbesondere war der Kläger nicht verpflichtet, für die Verordnung der Transportleistung zu sorgen.