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Kfz-Kaskodeckung: Zum Nachweis einer relativen Fahruntüchtigkeit
Der Fall:
Der Kläger war mit seinem Pkw gegen 10 Uhr morgens auf einer Landstraße unterwegs, als nach seinen Angaben eine Rotte Wildschweine die Fahrbahn überquerte. Beim Versuch, den Tieren auszuweichen, stieß sein Auto gegen einen Baum und erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden.
Der Kfz-Kaskoversicherer wollte sich mit der Begründung, der Versicherungsnehmer habe den Unfall grob fahrlässig verursacht, nur zur Hälfte an dem Schaden beteiligen. Zur Begründung trug er vor, dass bei einer 75 Minuten nach dem Unfall durchgeführten Blutprobe die Blutalkohol-Konzentration beim Versicherungsnehmer 0,49 Promille betragen habe.
Die Entscheidung:
Das OLG teilte die Auffassung des Versicherers nicht. Gemäß den Versicherungsbedingungen sei der Versicherungsschutz zwar eingeschränkt, wenn ein Versicherungsfall infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche tatsächlichen Voraussetzungen eines Leistungskürzungsrechts trage jedoch der Versicherer. Er könne sich dabei hinsichtlich des Verschuldensgrades zwar auf Indizien, nicht aber auf einen Beweis des ersten Anscheins berufen.
Um eine relative Fahruntüchtigkeit des Wagenlenkers zu bejahen, deren Unfallkausalität tatsächlich vermutet wird, genügt laut OLG nicht allein die Feststellung einer Blutalkohol-Konzentration im Bereich zwischen 0,2 und 1,1 Promille. Es müssen sich vielmehr - anders als bei absoluter Fahruntüchtigkeit, die bei 1,1 Promille beginnt - weitere Gegebenheiten, speziell alkoholtypische Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler, feststellen lassen, die den Schluss rechtfertigen, der Fahrer sei nicht mehr in der Lage gewesen, sein Automobil sicher im Verkehr zu steuern.
In vorliegenden Fall hätten sich bei der Blutentnahme jedoch keine alkoholbedingten Auffälligkeiten des Versicherten gezeigt. Nach dem ärztlichen Untersuchungsbericht habe er sämtliche diesbezüglichen Tests bestanden und auch äußerlich nicht merkbar unter Alkoholeinfluss gestanden.
Es sei daher nicht Sache des Klägers, die von ihm behauptete alkoholunabhängige Unfallursache zu beweisen. Im Übrigen sei dessen Behauptung, dass unvermittelt eine Wildschweinrotte die Fahrbahn überquert habe, auch von einem Zeugen des Unfalles bestätigt worden.