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Keine überspannten Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht eines Krankenhausträgers
Der Fall:
Die Klägerin war zu Besuch in einem Krankenhaus und verletzte sich auf dem Weg zum Aufzug, als sie über eine dort aufgestellte Sitzgruppe stolperte. Die Klägerin behauptete, sie habe das Hindernis auf dem Weg zum Aufzug nicht wahrgenommen. Sie habe sich zunächst in einem Raum vor den Aufzügen aufgehalten und dort auf dem Flur etwas in einen dort aufgestellten Mülleimer geworfen. Anschließend habe sie sich umgedreht und sei auf die Aufzüge zugelaufen, wobei sie die Aufzugstüren im Blick gehalten habe. Dabei habe sie die Sitzgruppe nicht gesehen und sei über den Verbindungsholm zweier Bankreihen gefallen.
Die Klägerin war der Meinung, dass das Krankenhaus diese Sitzgruppe als Gefahrenquelle besser hätte sichern müssen. Sie verlangte deshalb Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 EUR, Schadenersatz in Höhe von 1.200 EUR sowie Ersatz von Kosten für die durch den Unfall entstandenen Probleme bei der Haushaltsführung sowie eine Rente und Verdienstausfallschaden.
Die Entscheidung:
Das Landgericht Köln kam nach einer Ortsbesichtigung zu der Überzeugung, dass der Verbindungsholm der beiden nebeneinanderstehenden Sitzelemente, auf dem zusätzlich eine runde Tischplatte angebracht war, ausreichend erkennbar gewesen sei. Der Verbindungsholm mit Tisch habe sich deutlich vom hellen Boden abgehoben. Zwischen Tisch und Sitzbank habe auch erkennbar keine Durchgangsmöglichkeit bestanden.
Die Verkehrssicherungspflicht des Trägers eines Krankenhauses reiche nur so weit, dass er in zumutbarer Weise auf Gefahren hinweisen bzw. diese ausräumen müsse, die für den Besucher mit der erforderlichen Aufmerksamkeit nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar seien. Auf die typischen Gegebenheiten eines Krankenhauses müssten sich Besucher einstellen und auf abgestellte Betten, medizinische Geräte sowie auf Wartezonen achten.