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Überschwemmungsschaden in der Kfz-Teilkasko - Weite Auslegung geboten
Der Fall:
Der Ehemann der Klägerin war bei Starkregen mit deren Pkw unterwegs, als er sich einer Wasseransammlung näherte. Er ging davon aus, dass man die Wasseransammlung wie eine normale Pfütze durchqueren könne und fuhr deshalb weiter. Der Wasserstand an dieser Stelle hatte zu diesem Zeitpunkt eine Höhe von zehn bis 15 cm erreicht.
Beim Durchfahren des Wassers ging der Motor des Fahrzeuges infolge eines sogenannten "Wasserschlags" aus. Das Fahrzeug blieb stehen und ließ sich nicht mehr starten. Wegen des weiterhin anhaltenden Starkregens stieg das Wasser binnen kurzer Zeit auf eine Höhe von 90 cm. Durch die eindringende Flüssigkeit erlitt das Fahrzeug einen Totalschaden.
Die Klägerin meinte, dass der beklagte Teilkaskoversicherer den Schaden begleichen müsse, da bedingungsgemäß Schäden durch das unmittelbare Einwirken einer Überschwemmung auf das Fahrzeug mitversichert seien.
Der Beklagte meinte, dass der Schaden nicht auf einer "unmittelbaren Einwirkung" im Sinne der Versicherungsbedingungen beruhe, da das Verhalten des Fahrers zum Schaden mit beigetragen habe.
Die Entscheidung:
Das OLG hielt den Beklagten für leistungspflichtig. Aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers sei ein Schaden auch dann "unmittelbar" durch eine Überschwemmung verursacht, wenn der Fahrer, weil er die Wassertiefe falsch eingeschätzt habe, bei Starkregen in eine auf der Straße befindliche Pfütze hineingefahren sei.
Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen würde nur dann kein Versicherungsschutz bestehen, wenn das Fahrverhalten durch die Naturgewalten veranlasst worden wäre, beispielsweise durch ein Ausweichmanöver.
Ein bloßes Weiterfahren, durch welches ein Fahrzeug in den überschwemmten Bereich einer Straße gerate, sei hingegen gerade nicht durch die Naturgewalt veranlasst. Das bloße Hineinfahren in den überschwemmten Bereich einer Straße stehe somit der unmittelbaren Einwirkung nicht entgegen.
Für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei weder nach dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Regelung erkennbar, dass der Versicherungsschutz durch die Teilkaskodeckung nur bestehen solle, wenn die Überschwemmung ein stehendes Fahrzeug erfasse.