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Elementarschadedeckung auch für Kosten einer Böschungserneuerung
Der Fall:
Der Kläger hatte für sein Wohngebäude sowie landwirtschaftliche Nebengebäude eine Gebäudeversicherung mit Einschluss des Elementarschaden-Risikos abgeschlossen. Mitversichert war auch ein Schuppen, der als Holzunterstand diente. Dieser lag am Rande einer Böschung.
Bei einem schweren Unwetter rutschte ein Teil der Böschung infolge von Starkregen ab. Dabei wurde der Schuppen schwer beschädigt. Der beklagte Gebäudeversicherer wollte lediglich die Kosten für den Wiederaufbau des Schuppens übernehmen, nicht jedoch die Kosten, die auf die Wiederherstellung der Böschung entfielen.
Der Kläger vertrat die Auffassung, dass der Beklagte die gesamten Kosten übernehmen müsse, da ein Wiederaufbau des Schuppens ohne Wiederherstellung der Böschung nicht möglich sei.
Die Entscheidung:
Das OLG gab dem Kläger Recht. Nach Ansicht der Richter konnte sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass nur das auf dem Grundstück befindliche Gebäude einschließlich der Nebengebäude, nicht aber der Untergrund versichert sei. Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen sei der Beklagte nämlich grundsätzlich dazu verpflichtet, notwendige Reparatur- beziehungsweise Erneuerungskosten zu ersetzen.
Ein Wiederaufbau des Schuppens sei aber ohne die Erneuerung der Böschung nicht möglich. Denn andernfalls würde es dem Nebengebäude an der notwendigen Standsicherheit fehlen. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer dürfe die Bedingungen daher so verstehen, dass zu den "notwendigen Reparaturkosten" auch die Aufwendungen für das Wiederherstellen der Böschung gehörten.
Ob und inwieweit der Baugrund als solcher versichert sei, sei nicht entscheidend für die Elementarschadendeckung. Es könne jedenfalls nicht sein, dass der Kläger nur eine Entschädigung für das Erneuern eines teilweise in der Luft hängenden und nicht standsicheren Gebäudes erhalte.
Im Übrigen habe der Beklagte nach dem Sinn und Zweck des Versicherungsvertrages notwendige Kosten auch dann zu übernehmen, "wenn die baulichen Maßnahmen für die Wiederherstellung aufgrund des Erdrutsches wesentlich aufwändiger geworden sind, als sie es beim Neubau waren."
Eine Alternative zur Erneuerung der Böschung wäre eine technisch aufwändige Fundamentierung des Schuppens in dem teilweise abgerutschten Gelände gewesen. Eine derartige Maßnahme wäre jedoch wesentlich teurer gewesen und hätte nach Meinung des OLG deshalb nicht im Interesse des beklagten Versicherers liegen können.
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