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Kfz-Unfall - Zumutbarkeitsschwelle bei Verweis auf freie Autowerkstatt
Der Fall:
Ein vorbeifahrendes Auto hatte den geparkten PKW des Klägers beschädigt. Der beklagte Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers erklärte sich zwar grundsätzlich dazu bereit, den Fahrzeugschaden zu regulieren. Die Reparaturkosten, die ein vom Kläger beauftragter Sachverständiger auf Basis der Stundenverrechnungssätze einer ortsansässigen Werkstatt ermittelt hatte, hielt der Versicherer allerdings für überzogen.
Der Versicherer verwies den Kläger deshalb auf eine knapp 40 Kilometer entfernt liegende freie Werkstatt. Dort könne der Kläger sein Fahrzeug bei gleicher Qualität zu einem deutlich geringeren Preis reparieren lassen.
Der Kläger wollte den Schaden jedoch auf Basis des Gutachtens abrechnen. Er bestand darauf, dass die Stundenverrechnungssätze der örtlichen markengebundenen Fachwerkstatt berücksichtigt würden. Die Entfernung von seinem Wohnort zu der freien Werkstatt sei zu groß. Es sei ihm nicht zuzumuten, eine solche Strecke z.B. bei eventuell anfallenden Gewährleistungsarbeiten zu bewältigen.
Die Entscheidung:
Das OLG gab dem Kläger Recht. Ein Geschädigter habe nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in der Regel einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten. Dieser Anspruch bestehe unabhängig davon, ob er sein Fahrzeug fachgerecht, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lasse.
Zwar müsse der Geschädigte wegen seiner Schadenminderungspflicht gemäß § 254 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadenbehebung wählen. Dem entspreche er jedoch dann, wenn er dabei die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde lege, die ein von ihm beauftragter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt habe.
Anders sei es, wenn der Geschädigte auf eine günstigere Reparatur in einer für ihn mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verwiesen werde, deren Reparaturstandard dem einer markengebundenen Fachwerkstatt entspreche.
Maßgeblich sei jedoch, dass diese maximal 20 Kilometer von seinem Wohnort entfernt liege und keine ortsansässige markengebundene Werkstatt zur Verfügung stehe.
Diese Voraussetzung lag im vorliegenden Fall nicht vor. Denn die von dem Sachverständigen genannte Werkstatt lag gerade einmal sechs Kilometer entfernt. Zu der vom Beklagten genannten freien Werkstatt wären nahezu 38 Kilometer zurückzulegen gewesen.
Die vom Beklagten genannte Werkstatt zu erreichen, würde einen erheblichen Aufwand darstellen, der dem Kläger nicht zuzumuten sei. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass sich in der unmittelbaren Umgebung zahlreiche andere Werkstätten und vor allem ein markengebundener Reparaturbetrieb befänden.
Die vom Beklagten benannte Werkstatt stellte folglich keine zumutbare Alternative für den Kläger dar.
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