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Streit um "Erhöhte Kraftanstrengung" in der Unfallversicherung
Der Fall:
Die Klägerin hatte vom Fahrersitz ihres Cabriolets aus zwischen die Sitze nach hinten gegriffen, um an einen Flyer zu gelangen, der sich in einem Karton auf der Rückbank befand.
Als die Klägerin den Karton, der nach ihrer Darstellung 25 KG wog, anheben wollte, um ihn näher an sich heranzuziehen, verspürte sie plötzlich einen stechenden Schmerz im Bereich ihrer rechten Schulter sowie im Oberarm.
Die Klägerin beanspruchte vom Beklagten Leistungen aus ihrer privaten Unfallversicherung und begründete dies damit, dass der Vorfall zu einer dauerhaften Funktions-Beeinträchtigung mit einem Invaliditätsgrad von mindestens 28 % geführt habe.
Bedingungsgemäß gelte laut den vereinbarten AUB als Unfall auch, "wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden".
Der Beklagte verneinte seine Leistungspflicht. Nach seiner Auffassung war nicht von einer erhöhten Kraftanstrengung auszugehen.
Die Entscheidung:
Das OLG wies die Klage ab. Die Klägerin habe bei dem Vorfall eine plan- und willensmäßige Bewegung ausgeführt. Das sei jedoch keine Einwirkung von außen, wie es zur Erfüllung des Unfallbegriffes erforderlich sei. Bei dem Versuch, einen Karton anzuheben, um ihn nach vorne zu ziehen, handele es sich vielmehr um eine alltagsübliche Anstrengung des täglichen Lebens.
Der Begriff "Kraftanstrengung" in den Versicherungsbedingungen verdeutliche, dass ein Einsatz von Muskelkraft vorliegen müsse, der über den normalen, mit jeder körperlichen Bewegung verbundenen Kraftaufwand hinausgehe. Der Begriff werde noch durch das Wort "erhöht" verstärkt. Um diese Art Anstrengung habe es sich im vorliegenden Fall nicht gehandelt.
Als die Klägerin den Karton an der Vorderkante etwas angehoben habe, um ihn mit heruntergeschobener Hand näher an sich heranzuziehen, habe nicht das volle Gewicht auf ihrer Hand beziehungsweise ihrem Arm gelegen. Es sei daher ungewiss, ob der Karton tatsächlich 25 Kilogramm gewogen habe.
Entscheidend sei aber letztlich, dass es sich beim Hervorholen von Gegenständen von der Rückbank eines Kfz um eine häufig vorkommende alltägliche Bewegung handele, weshalb im Ergebnis kein Unfall vorliege.
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