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Anforderungen an eine drucktechnisch hinreichend deutliche Widerrufsbelehrung
Der Fall:
Der Kläger hatte bei der Beklagten gegen Zahlung eines Einmalbeitrages von 100.000 EUR einen Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen.
Rund drei Jahre später verlangte der Kläger die Rückabwicklung des Vertrages. Er begründete dies damit, dass die Widerspruchsbelehrung in dem der Police beigefügten Informationsmaterial nur teilweise in Fettschrift gedruckt worden sei. Somit sei er nur unzureichend über seine Rechte aufgeklärt worden.
Im Übrigen sei ihm bei Vertragsabschluss suggeriert worden, dass sich die Garantieverzinsung auf alle eingezahlten Beträge und nicht nur auf den Sparanteil beziehe. Deshalb sei er davon ausgegangen, dass er einen wesentlich höheren Gewinn erzielen würde.
Wäre er bei Übersendung der Versicherungsunterlagen ausreichend über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt worden, hätte er dem Vertragsabschluss früher widersprochen.
Die Entscheidung:
Das OLG hielt die Klage auf Rückabwicklung des Versicherungsvertrages für unbegründet.
Die Rechtswirksamkeit der Widerrufsbelehrung scheiterte nach Meinung des Gerichts nicht daran, dass die Belehrung lediglich teilweise im Fettdruck erfolgt war.
Es erscheine ausgeschlossen, dass ein Versicherter bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit und Auffassungsgabe mitten im Satz mit dem Lesen aufhöre. Normalerweise würden ihm die unmittelbar darauffolgenden, nicht fett gedruckten Satzbestandteile also nicht entgehen.
Die Behauptung des Klägers, dass ihm die Belehrung infolge des Teilfettdrucks insgesamt nicht "ins Auge gesprungen" sei, erschien dem Gericht nicht glaubwürdig, zumal auf Seite eins des Versicherungsscheins auf die weiteren Belehrungen in den allgemeinen Informationen hingewiesen worden war.
Darüber hinaus wies das OLG darauf hin, dass das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers bei einer sofort beginnenden Rentenversicherung gegen Einmalzahlung, die nach Beginn der Leistungspflicht des Versicherers einen Kündigungsausschluss vorsehe, nach langer Laufzeit verwirkt sein könne (§ 242 BGB). Einem Widerspruch stehe in derartigen Fällen ein gesteigertes schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers und der Versichertengemeinschaft entgegen.
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