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Beweishürden beim Versicherungsschutz für konkrete Sturmschäden
Der Fall:
Der Kläger hatte eine Gebäudeversicherung unter Einschluss des Sturmschadenrisikos abgeschlossen. Drei Monate nachdem über die Region, in der sich sein Haus befand, ein Sturm mit Windstärke acht hinweggezogen war, meldete er seinem Versicherungsagenten, dass das Dach seines Gebäudes durch den Sturm beschädigt worden war.
Der Kläger behauptete, den Schaden erst entdeckt zu haben, nachdem Witterungsniederschläge durch vom Sturm geschaffene Öffnungen in sein Haus eingedrungen waren.
Kurz nach der Schadenmeldung wurde das Gebäude durch einen Schadenregulierer des beklagten Versicherers im Beisein eines Dachdeckers besichtigt. Als Ergebnis der Besichtigung wurde festgehalten, dass die Dacheindeckung ihren maximalen Funktionstüchtigkeitszeitraum überschritten hatte. Das Dach weise zahlreiche altersbedingte Schäden auf und müsse von Grund auf erneuert werden.
Der Beklagte weigerte sich deshalb, die dem Kläger entstandenen Schäden zu regulieren. Der Kläger wandte ein, dass die Lebensdauer des Schieferdachs seines Hauses auf 100 Jahre und mehr zu veranschlagen sei. Das Dach sei vor dem Sturm dicht gewesen und er habe es regelmäßig warten lassen. Eine Sanierungsbedürftigkeit habe nicht bestanden.
Die Entscheidung:
Das OLG wies die Klage als unbegründet ab. Nach Auffassung des Gerichts war der Kläger den Beweis dafür schuldig geblieben, dass die Undichtigkeiten auf den besagten Sturm zurückzuführen waren. Sie hätten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unmöglich monatelang unbemerkt bleiben können. Sie müssten daher eine andere Ursache haben.
Den Beweis, dass konkret entstandene Schäden auf ein bestimmtes Sturmereignis zurückzuführen seien, müsse grundsätzlich der Kläger erbringen. Die Behauptungen des Klägers unterlagen hier bereits deshalb durchgreifenden Bedenken, weil er die geltend gemachten Schäden erst wesentlich später bemerkt haben wollte.
Angesichts des durch den Schadenregulierer und den Dachdecker festgestellten maroden Zustandes des Daches lag vielmehr die Vermutung nahe, dass ebenso andere, nicht versicherte Naturereignisse die Schäden verursacht haben könnten.
So waren die Nägel, mit denen die Schieferplatten befestigt gewesen waren, derart korrodiert, dass sie auch bei geringeren Windstärken ein Verschieben der Platten nicht hätten verhindern können.
Im Übrigen waren Feuchtigkeitsschäden im Innenbereich des Gebäudes derart massiv gewesen, dass sie über einen wesentlich längeren als von dem Kläger behaupteten Zeitraum entstanden sein konnten.
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