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Michael Köhne - Versicherungskaufmann (IHK)

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Schadenversicherung 
Freitag, 28.05.2021

Halterhaftung bei Beschädigung des eigenen Kraftfahrzeuges?

Der Fall:

Der Kläger nahm die Beklagten auf Schadenersatz wegen eines Verkehrsunfalles in Anspruch, der sich auf dem Parkplatz einer Arztpraxis ereignet hatte.

Zu dem Unfall war es gekommen, als der Kläger das bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherte Kraftfahrzeug des Beklagten zu 2, das behindertengerecht umgebaut war und bei dem Gas- und Bremsfunktion im Handbetrieb betätigt wurden, rückwärts aus einer abschüssigen Parklücke ausparken wollte, um dem Beklagten zu 2, der auf den Rollstuhl angewiesen war, das Einsteigen in sein Fahrzeug zu ermöglichen. Dabei verlor der Kläger die Kontrolle über den Pkw und beschädigte unter anderem sein eigenes, ebenfalls auf dem Parkplatz abgestelltes Fahrzeug.

Der Kläger verlangte von den Beklagten als Gesamtschuldnern Ersatz des durch die Beschädigung seines Fahrzeuges entstandenen Schadens und behauptete, er habe den Beklagten zu 2 gebeten, ihm die Bedienung des umgebauten Fahrzeuges zu erklären, was dieser fehlerhaft getan habe.

Nachdem er auf dessen Anweisung den Handbremsknopf gelöst habe, sei das Fahrzeug sofort rückwärts losgefahren. Die Beklagten trugen vor, der Kläger habe zunächst erklärt, mit Automatikfahrzeugen kein Problem zu haben. Er habe dann ohne Anweisung den Motor gestartet, den Rückwärtsgang eingelegt und ohne weiteres Abwarten den Bremshebel losgelassen.

Die Entscheidung:

Der BGH entschied, dass der Kläger die Beklagten nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Halterhaftung in Anspruch nehmen konnte. Entsprechende Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 aus § 7 Abs. 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz) bzw. gegen die Beklagte zu 1 aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG, § 7 Abs. 1 StVG waren laut BGH gemäß § 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen.

Nach der Regelung in § 8 Nr. 2 StVG gelten die Vorschriften des § 7 StVG nicht, wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig war. § 8 Nr. 2 StVG erfasst Personen, die durch die unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zum Betrieb des Kraftfahrzeuges den von ihm ausgehenden besonderen Gefahren stärker ausgesetzt sind als die Allgemeinheit, auch wenn sie nur aus Gefälligkeit beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig geworden sind.

Der Kläger war als Führer des Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes unzweifelhaft bei dessen Betrieb im Sinne des § 8 Abs. 2 StVG tätig geworden. Sollte der Kläger entsprechend seiner Behauptung das Fahrzeug nach den Anweisungen des Beklagten zu 2 in Betrieb gesetzt haben, würde dies an seiner Eigenschaft als Fahrzeugführer nichts ändern, da er selbst die wesentlichen Einrichtungen des Fahrzeuges bedient hatte, die für dessen Fortbewegung bestimmt waren, und die tatsächliche Gewalt über das Steuer hatte.

Der Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG erfasste auch den vom Kläger geltend gemachten Schaden aufgrund der Beschädigung seines Pkw. Nach ihrem Wortlaut gilt die Vorschrift nicht nur für Personenschäden. Verletzter im Sinne des § 8 Nr. 2 StVG kann auch der Eigentümer oder Besitzer einer beschädigten Sache sein.

Der Sinn und Zweck des gesetzlichen Haftungsausschlusses, den erhöhten Schutz der Gefährdungshaftung nicht demjenigen zuteilwerden zu lassen, der sich durch seine Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebes freiwillig aussetzt, stand im Streitfall der Anwendung der Vorschrift ebenfalls nicht entgegen. Der Kläger wollte das Fahrzeug des Beklagten zu 2 für diesen aus der Parklücke fahren und hatte durch das Manövrieren sein von ihm selbst auf demselben Parkplatz abgestelltes eigenes Fahrzeug bewusst der Betriebsgefahr des von ihm selbst geführten Kraftfahrzeuges ausgesetzt.

Da eine fehlerhafte Einweisung durch den Beklagten zu 2 nicht belegt war, griff auch eine Verschuldenshaftung aus § 823 Abs. 1 BGB nicht ein.

Schließlich war das Handeln des Klägers als reine Gefälligkeit ohne rechtliche Verbindlichkeit anzusehen, sodass laut BGH auch Aufwendungsersatzansprüche nach § 670 BGB ausschieden.

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