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Michael Köhne - Versicherungskaufmann (IHK)

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Schadenversicherung 
Donnerstag, 02.09.2021

Verkehrsunfall: Angemessenheit der Allgemeinen Kostenpauschale in Höhe von 25 EUR

Der Fall:

Der Kläger, der mit seinen Pkw in einen Verkehrsunfall verwickelt worden war, stritt mit dem beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer seines Unfallgegners u.a. um eine Kostenpauschale, die er mit 25 EUR angesetzt hatte.

Der Beklagte wollte nur 20 EUR übernehmen. Ein höherer Pauschalbetrag war aus seiner Sicht angesichts neuerer Kommunikationswege nicht mehr zeitgemäß und daher unangebracht.

Die Entscheidung:

Das OLG sprach dem Kläger die von ihm angesetzte Kostenpauschale von 25 EUR zu.

Zwar seien die Kosten für die Kommunikation insbesondere durch die Nutzung des Internets in den letzten Jahren deutlich gesunken. Da die Übermittlung der Schadenunterlagen mittlerweile regelmäßig digital erfolge, würden auch Portokosten bei der Schadenbearbeitung im Vergleich zu früheren Zeiten nur noch in geringem Umfang anfallen.

Das gelte auch für Telefonkosten, die angesichts sogenannter Flatrates nicht mehr gesondert berechnet werden könnten. Mit all dem würden aber die von einer Pauschale abgedeckten Kosten nur unzureichend erfasst. Denn mit ihr würden neben Telefon- und Portokosten auch Fahrtkosten und Ähnliches ausgeglichen.

Somit beziehe sich die Pauschale auf Kosten, die in der Regel nur schwer quantifizierbar seien, die nach der Lebenserfahrung bei der Abwicklung von Schadenfällen jedoch üblicherweise anfallen würden.

Bei Verkehrsunfällen ist in der Praxis - so das Gericht - eine Begutachtung der Schäden durch einen Kfz-Sachverständigen geboten, und zwar schon vor der Anspruchsstellung. Die dafür erforderliche Verbringung des fahrtüchtigen Fahrzeuges in die Werkstatt veranlasst naturgemäß Fahrtkosten. Ebenfalls sind Fahrten der Geschädigten zu ihren Anwälten üblich. In den letzten Jahren sind die Preise für Benzin deutlich gestiegen. Hier ist kein Abfall der Preisentwicklung, sondern eine deutliche Preissteigerung zu verzeichnen.

Die Auffassung des Beklagten, wonach die Gesamtkosten im Vergleich zu früher durchweg niedriger geworden seien, hielt das OLG daher für unzutreffend. Die vom Kläger geforderte Kostenpauschale in Höhe von 25 Euro hielt das OLG auch weiterhin angemessen. Ein Nachweis höherer Kosten bleibt davon im Einzelfall unberührt.

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