Alstertaler Assecuranz Contor Versicherungsmakler

Michael Köhne - Versicherungskaufmann (IHK)

Aktuelles

Finanzen und Versicherungen

Zurück zur Übersicht

Finanzen + Versicherungen

Schadenversicherung 
Dienstag, 17.09.2019

Verkehrssicherungspflicht der Kommune bei Bäumen im öffentlichen Verkehrsraum

Wenn aber Umstände vorliegen, die auf eine besondere Gefährdung hinweisen (z.B. ein vom Boden aus erkennbarer Pilzbefall oder sonstige Schäden), sind eingehendere Untersuchungsmaßnahmen erforderlich. Das geht aus einem Urteil des OLG Brandenburg vom 15.01.2019 - 2 U 49/17 hervor.

Der Fall:

Die Klägerin machte gegen die beklagte Stadt Schadenersatz wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten nach einem Astabbruch geltend.

Der Pkw der Klägerin war am Fahrbahnrand geparkt worden. Neben der Straße befanden sich ein Gehweg und Straßenbäume. Infolge von Windböen brach von einer Linde ein großer, schwerer und weit verzweigter Ast von mehreren Metern Länge und einem Durchmesser von ca. 50 cm, stürzte auf die Motorhaube des geparkten Pkw und beschädigte ihn.

Die Klägerin behauptete, die Beklagte habe den Baumbestand nicht mehrmals im Jahr kontrolliert. Sonst hätte sie erkennen können, dass die Linde eine erhebliche Beschädigung der Baumstruktur aufgewiesen habe. Der heruntergebrochene Ast habe handtellergroße Beschädigungen gezeigt. Zudem hätten dem Stamm großflächige Baumpilzwucherungen angehaftet. Direkt unter dem Astansatz hätten sich Baumpilze befunden und der Stamm sei stark mit Rankpflanzen überwuchert gewesen. Auch war an dem Baum unstreitig bereits Totholz festgestellt worden.

Die Entscheidung:

Das OLG sprach dem Kläger Schadenersatz zu. Das Gericht unterstrich, dass der Verkehrssicherungspflichtige zur Abwehr der von Bäumen ausgehenden Gefahren die Maßnahmen zu treffen hat, die einerseits zum Schutz gegen Astbruch und Windwurf erforderlich, andererseits unter Berücksichtigung des umfangreichen Baumbestandes der öffentlichen Hand zumutbar sind. Dazu genügt in der Regel eine in angemessenen Abständen vorgenommene äußere Sichtprüfung, bezogen auf die Gesundheit des Baumes.

Straßenbäume sind grundsätzlich ein- bis zwei Mal im Jahr - einmal in unbelaubtem und einmal in belaubtem Zustand - einer Sichtkontrolle vom Boden aus zu unterziehen, wenn nicht besondere Umstände im Einzelfall eine häufigere oder andersartige Kontrolle gebieten.

Eingehendere Untersuchungsmaßnahmen an Bäumen sind nur dann vorzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die der Erfahrung nach auf eine besondere Gefährdung durch den Straßenbaum hinweisen. Solche Anzeichen sind etwa eine spärliche oder trockene Belaubung, dürre Äste, äußere Verletzungen, Wachstumsauffälligkeiten oder Pilzbefall, hohes Alter des Baumes, sein Erhaltungszustand, die Eigenart seiner Stellung und sein statischer Aufbau.

Bei der Kontrolle können sich die Sicherungspflichtigen im Regelfall an einer einschlägigen Baumkontrollrichtlinie orientieren, welche von der obergerichtlichen Rechtsprechung als Orientierungshilfe anerkannt wird. Hierbei sind insbesondere das Alter und etwaige Vorschädigungen des Baumes sowie die Verkehrsbedeutung des angrenzenden Bereiches in Betracht zu ziehen.

Nach Darlegungen eines vom Gericht bestellten Gutachters waren weitere, im Rahmen einer Sichtprüfung erkennbare Symptome hinzugetreten, die Maßnahmen über die alleinige Sichtprüfung hinaus erforderten. Ein Pilzfruchtkörper war mehr als ein Jahr - wahrscheinlich eher drei Jahre - am Stamm vorhanden.

Die auffällige Belaubung und der Pilzfruchtkörper hätten nach Überzeugung des Gerichts eine eingehende Untersuchung erfordert. Dabei hätte die Beklagte Defektanzeichen, wie z.B. den hohlen Klang feststellen können. Durch geeignete Sicherungsmaßnahmen hätte das schädigende Geschehen dann vermieden werden können.

Zurück zur Übersicht