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Michael Köhne - Versicherungskaufmann (IHK)

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Recht 
Donnerstag, 19.03.2020

Verlust des Rechtsschutzes bei Droh-E-Mails

Der Fall:

Ein rechtsschutzversicherter Arbeitnehmer hatte in seiner E-Mail-Korrespondenz mit seiner damaligen Arbeitgeberin mehrmals Drohungen ausgesprochen. Daraufhin hatte die Arbeitgeberin ihm mehrere Kündigungen zukommen lassen.

Gegen die Kündigungen reichte der Arbeitnehmer Klage ein. Sein Rechtsschutzversicherer übernahm die Kosten für dieses Verfahren sowie die Kosten für die Widerspruchsverfahren gegen das Integrationsamt, das den Kündigungen jeweils zugestimmt hatte. Sowohl die Klage als auch das Widerspruchsverfahren blieben erfolglos.

Der Versicherer verlangte schließlich die Rückzahlung des für die Rechtsverfolgung aufgewendeten Betrages. In dem Verfahren sei deutlich worden, dass es zu den Kündigungen aufgrund der Drohungen gegenüber der Arbeitgeberin gekommen war. Da der Arbeitnehmer den Rechtsschutzfall somit nach Ansicht des Versicherers vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hatte, sah dieser ihn als verpflichtet an, die geleisteten Beträge zurückzuzahlen.

Der gekündigte Arbeitnehmer meinte hingegen, er habe nicht vorsätzlich gehandelt. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass seine E-Mail eine Kündigung auslösen und somit Kosten verursachen würde, die der Rechtsschutzversicherer übernehmen müsste.

Die Entscheidung:

Das OLG Dresden pflichtete dem Rechtsschutzversicherer bei. Das Gericht ging von Vorsatz des Arbeitnehmers aus. Die zweite E-Mail an seine Arbeitgeberin stelle möglicherweise sogar eine versuchte Erpressung dar. Er habe versucht, sich durch die Androhung von Schadenersatzforderungen eine Abfindung zu sichern und aus dem Unternehmen auszuscheiden. Es müsse ihm dabei klar gewesen sein, dass sein Handeln sowohl ein rechtliches Nachspiel als auch eine Kündigung zur Folge haben könnte.

Zudem erkannte das Gericht innerhalb der Aussagen des Arbeitnehmers Widersprüche. Einerseits habe er angegeben, dass seine E-Mail lediglich der Versuch einer gütlichen Einigung sein sollte und nur unglücklich formuliert gewesen sei. Andererseits führe er die Formulierung und den Versand seiner E-Mails auf den Einfluss von Alkoholkonsum und Medikamenteneinnahme zurück.

Wie der E-Mail-Versand einer gütlichen Einigung zuträglich sein sollte, wenn dieser unter Alkoholeinfluss zustande gekommen ist, erschloss sich dem Gericht nicht.

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